Obsorge und Kontaktrecht
Eine Trennung der Eltern ist für Kinder oft besonders tragisch und belastend. Es ist daher wichtig diese Situation bestmöglichst zu lösen und dabei auf die Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Ein Streit um das Sorgerecht, kann das Verhältnis zwischen den Eltern, als auch zwischen den Eltern und Kind auf Jahre hinweg beeinträchtigen. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist daher in derartigen Streitfällen besonders zu empfehlen um die Situation zu entschärfen.
Obsorge
Die gesetzliche Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, die Verwaltung des Vermögens des Kindes und auch dessen gesetzliche Vertretung in diesen Angelegenheiten. Zusätzlich auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Sofern ein Kind in der aufrechten Ehe geboren wird, haben grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame Obsorge. Dies gilt auch, ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten. Wird ein Kind nicht in einer aufrechten Ehe geboren, hat grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorge. Jedoch können die Eltern vor einem Standesbeamten persönlich und gleichzeitig einmalig bestimmen, dass beide Elternteile mit der gemeinsamen Obsorge betraut sind.
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat dann das Recht, sich dazu zu äußern, allerdings kein Mitbestimmungsrecht.
Vertretung des minderjährigen Kindes bei gemeinsamer Obsorge
Das minderjährige Kind kann bei einer gemeinsamen Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Das bedeutet, dass eine Entscheidung, die einer der vertretungsbefugten Elternteile für das Kind getroffen hat, rechtswirksam wird, ohne dass zuvor der andere Elternteil zustimmen muss. Der andere Elternteil kann allerdings die Entscheidung auch wieder eigenmächtig ändern. Wenn sich die Elternteile nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, über das Gericht eine Entscheidung herbeizuführen.
In Folgenden Fällen müssen beide Elternteile zustimmen:
- Änderung des Vornamens oder des Familiennamens
- Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und Austritt aus einer solchen
- Übergabe in fremde Pflege
- Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder der Verzicht auf eine solche
- Vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages
- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
- Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählen, wie Namensänderung, Erwerb oder Abänderung der Staatsangehörigkeit
- Bestimmung des Wohnortes kommt auch bei der gemeinsamen Obsorge dem betreuenden Elternteil zu, also demjenigen, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält.
- Achtung, es gibt auch Entscheidungen, bei denen die Genehmigung eines Gerichtes notwendig ist, wie Veräußerungen von Immobilien oder Unternehmen, oder der Verzicht auf ein Erbrecht.
Nach einer Scheidung bzw. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bleibt die gemeinsame Obsorge beider Eltern grundsätzlich aufrecht. Die Eltern müssten in dem Fall jedoch vor Gericht vereinbaren, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Das Gericht hat bei der Genehmigung der Vereinbarung, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut wird auch auf den Willen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Der Wille des Kindes wird umso mehr berücksichtigt, je älter das Kind ist. Kommt keine Einigung der Eltern zustande, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidet darüber das Gericht.
Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind im Obsorgeverfahren selbstständig verfahrensfähig. Es kann selbst Anträge stellen und ist Partei des Verfahrens. Gegen den Willen von über 14-jährigen Kindern kann beim Kontaktrechtsverfahren nicht mehr entschieden werden.
Kontaktrecht
Der Elternteil, dem die Obsorge nicht übertragen wurde, ist unterhaltspflichtig für das Kind und hat aber das Recht in regelmäßigen Abständen mit seinem Kind Kontakt zu halten. Sofern keine Einigung der Eltern über das Besuchsrecht des anderen Elternteils zustande kommt, findet eine Regelung durch das Pflegschaftsgericht statt. Lediglich dann ,wenn das Kontaktrecht das Wohl des Kindes oder die Beziehung zwischen Kind und Erziehungsberichtigten Elternteil gefährden würde bzw. gestört wird, kann das Kontaktrecht gerichtlich untersagt werden. Dies ist allerdings lediglich in äußerst schwerwiegenden Fällen möglich.
Übertragung der alleinigen Obsorge
Grundsätzlich kann jeder Elternteil bei Gericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge stellen. Die Rechtsprechung tendiert jedoch immer mehr dazu, beiden Elternteilen die Obsorge zu ermöglichen. Bei der Entscheidung des Gerichtes über die strittige Obsorge, gibt es kein gesetzliches Vorrecht eines Elternteil auf Zuspruch der Obsorge. Es ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
Es kommt auch darauf an, zu welchem Elternteil das Kind eine tiefere Bindung hat und wohin das Kind lieber möchte. Lebt ein Kind bereits längere Zeit bei einem Elternteil, wird es dort gut betreut und versorgt, ist davon auszugehen, dass dieser Elternteil die alleinige Obsorge erhält.
Der andere Elternteil hat nur dann die Gelegenheit auf Übertragung der Obsorge, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen anderen Elternteiles, dem minderjährigen Kind eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht, nach zu einer beachtlichen Verbesserung ihrer Lage und Zukunftserwartungen führen werden.
Leider wird bei Trennungen das Kontaktrecht zu den Kindern häufig aus Rache verweigert. Ich helfe Ihnen daher Ihre Interessen sowie die Interessen Ihrer Kinder vor Gericht bestmöglichst zu wahren.
Rechtsgrundlagen Obsorge und Kontaktrecht:
§§ 177 bis 179 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
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