Wann liegt eine Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung oder sexueller Missbrauch vor?
Die Anzahl von Sexualdelikten, wie Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung steigt die letzten Jahre immer weiter an. Dies, obwohl eigentlich klar sein sollte, dass es verboten ist, eine andere Person zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Dies gilt auch in der Ehe! Leider kommt es aber auch immer häufiger vor, dass Personen den Vorwurf einer Vergewaltigung erheben, obwohl sie wissen, dass er falsch ist. Daher gibt es dann ein gerichtliches Verfahren, in welchem ein Gericht feststellt, wer von den Beteiligten Wahrheit sagt.
Dafür brauchen Sie jedoch einen absoluten Spezialisten im Strafrecht, dass nicht den Falschaussagen geglaubt wird. Durch genaue Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und Analyse sämtlicher Zeugenaussagen und Beweise, ist es für mich als Ihr Strafverteidiger möglich, Falschaussagen zu widerlegen. Wir behandeln unsere Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei und unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwälte unterliegen wir der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen und nichts muss Ihnen unangenehm sein.
Wo liegen die Unterschiede zwischen einer Vergewaltigung, geschlechtlichen Nötigung und sexuellem Missbrauch?
Vergewaltigung § 201 StGB
Eine Vergewaltigung gemäß § 201 StGB liegt dann vor, wenn ich eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötige. Der Strafrahmen für dieses Delikt liegt bei mindestens 2 Jahren und kann bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Das bedeutet, eine Vergewaltigung ist gegeben, wenn der Täter mit einer Person gegen ihren Willen tatsächlich Geschlechtsverkehr hatte oder eine dem ähnliche Handlung an ihr vorgenommen hat. Eine Sex- ähnliche Handlung liegt immer dann vor, wenn der Täter etwas in den Körper des Opfers eingeführt hat. Dazu zählen auch Penetration des Mundes oder des Afters des Opfers. Auch eine Anal- oder Vaginalpenetration mit Gegenständen, der Zunge oder dem Finger zählt dazu. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen, also keine Vergewaltigung (OGH RS0095004). Ebenso stellt ein Zungenkuss noch keine beischlafähnlichen Handlung und somit Vergewaltigung dar. Auch das Reiben, des Gliedes an den Schenkeln oder Brüsten des Opfers ist noch keine Vergewaltigung. Diese Handlungen können jedoch eine geschlechtliche Nötigung oder sexuelle Belästigung sein.
Achtung, unter Gewalt fällt bereits ein Festhalten des Opfers und ist es auch nicht notwendig, dass das Opfer sich körperlich wehrt. Es reicht für eine Vergewaltigung aus, dass das Opfer ausdrücklich erklärt, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Der Täter muss somit gegen den erkennbaren Willen des Opfers handeln. Bei einer mehrdeutigen Äußerung des Opfers, die seine Willensrichtung unklar lassen, ist eine Einwilligung nicht anzunehmen. Der gegenteilige Wille des Opfers muss für den Täter aber erkennbar sein. Bloß innere Ablehnung des Opfers reicht nicht aus. Achtung, auch der Versuch ist strafbar.
Keine Vergewaltigung aber geschlechtliche Nötigung § 202 StGB
Sofern die Tat noch keine Vergewaltigung war, kann sie aber eine geschlechtliche Nötigung gemäß § 202 StGB darstellten. Eine geschlechtliche Nötigung liegt dann vor, wenn der Täter am Opfer geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat, die einem Beischlaf nicht gleichzusetzen sind. Für eine geschlechtliche Nötigung reicht es, wenn der Täter mit Gewalt eine geschlechtliche Handlung gegen den Willen des Opfers vornimmt oder das Opfer bedroht und dann die geschlechtliche Handlung vornimmt.
In der Praxis ist dies dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer gegen ihren Willen mit seiner Hand an die Vagina, den Penis oder auf die Brüste greift oder es dort küsst oder ableckt, oder wenn er sein Glied an den Brüsten oder Schenkel des Opfers reibt. Dann hat der Täter bereits eine geschlechtliche Nötigung begangen, wenn hierbei Gewalt oder eine Drohung im Spiel war. Eine bloß flüchtige Berührung oder ein Streicheln oder Küssen am Bauch oder Oberschenkel des Opfers sowie Entkleiden reichen jedoch zur Strafbarkeit nicht aus. Es muss sich um eine intensive Berührung und von einiger Erheblichkeit handeln. Auch eine sexualbezogene Selbstberührung des Opfers kann den Tatbestand erfüllen, wenn es zb unter Drohung genötigt wird, zu Masturbieren. Der Strafrahmen für dieses Delikt liegt bei 6 Monaten bis zu 15 Jahren.
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person § 205 StGB
Ein sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gemäß § 205 StGB liegt dann vor, wenn der Täter an einer bewusstlosen, schlafenden oder betrunkenen Person, oder auch an einer Person, die gerade aus dem Schlaf aufgewacht ist, eine geschlechtliche Handlung vornimmt. Das Delikt ist dann erfüllt, wenn das Opfer wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, oder seelischen Störung unfähig ist die Bedeutung des Vorgangs einzusehen und der Täter diesen Zustand ausnutzt. Dies ist insbesondere bei starker Alkoholisierung oder Drogen- oder Medikamentenmissbrauch der Fall. Auch wenn die Person geisteskrank ist und daher unfähig ist, die Bedeutung des Vorganges einzusehen, wird dieses Delikt erfüllt.
Als Tathandlung kommt der Beischlaf, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung (§ 201 StGB), sowie sonstige geschlechtliche Handlungen nach § 202 StGB in Betracht. Ein Missbrauch liegt aber nicht vor, wenn das Opfer eingewilligt hat, bzw die Initiative von ihr aus ging oder die Sexualkontakte in einer dauerhaften Beziehung geschahen. Der Strafrahmen liegt für dieses Delikt bei einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung §205a StGB
Eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB liegt dann vor, wenn der Täter unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach einer Einschüchterung mit einer Person den Beischlaf vollzieht. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Opfer aus Angst nicht körperlich zur Wehr setzt und auch keinen verbalen Widerstand wagt, aber in für den Täter erkennbarer Weise mit dessen Handeln nicht einverstanden ist. Der Täter muss aus den äußeren Umständen erkennen können, dass die andere Person seine Handlung nicht will. Bloß innere Ablehnung reicht nicht aus. Dass, das Opfer die Handlung nicht will, kann zB daraus erkennbar sein, dass es weint, sich wegdreht oder den Täter wegdrückt. Auch wenn der Ehemann seine Frau anschreit, es sei ihre eheliche Pflicht mit ihm zu schlafen, obwohl sie nicht will, kann eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorliegen. Diese Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bedroht.
Sexuelle Belästigung § 218 StGB
Eine sexuelle Belästigung gemäß § 218 StGB liegt immer dann vor, wenn der Täter eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt.
Darunter fallen zum Beispiel Handlungen, welche noch keine geschlechtliche Nötigung oder sonstiges Sexualdelikt erfüllen, aber das Opfer trotzdem belästigen. Dies ist beispielsweise das Opfer gegen ihren Willen am Oberschenkel zu streicheln oder Küssen, an den Po grapschen oder geschlechtliche Handlungen vor dem Opfer. Exhibitionistische Handlungen sind in Österreich nur dann strafbar, wenn der Täter nicht nur sein Geschlechtsteil entblößt, sondern auch daran sexualbezogen manipuliert, also masturbiert. Nur verbale Äußerungen, wie anzügliche Witze, Aufforderungen zum Sex sind nach derzeitiger Rechtsprechung noch keine sexuelle Belästigung. Dieses Delikt hat die niedrigste Strafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen.
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen § 206 StGB
Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Das bedeutet, hat das Opfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Beischlaf somit immer strafbar auch wenn er freiwillig erfolgte. Hat das Opfer das 13. Lebensjahr bereits vollendet und ist der Täter nicht mehr als 3 Jahre älter als das Opfer, ist der freiwillige Beischlaf nicht strafbar.
Fazit:
Grundsätzlich ist nach dem Gesetz der Beischlaf ab Vollendung des 14. Lebensjahres erlaubt. Es gibt allerdings mit § 207 b StGB ein weiteres Gesetz, das bestimmt, wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen ist.
Nach diesem Gesetz macht sich auch strafbar, wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen. Darunter fällt die Prostitution und beträgt die Strafandrohung 3 Jahre (§ 207b Abs 3).
Warum brauche ich einen Rechtsanwalt für Strafrecht?
Delikte gegen die sexuelle Integrität (Sexualdelikte) werden nach aktueller Rechtsprechung besonders streng bestraft. Ich bin bereits seit Jahren als Rechtsanwalt im Strafrecht tätig und konnte in der Vergangenheit sehen, wie von den Gerichten aufgrund des öffentlichen Druckes immer höhere Strafen verhängt wurden. Zudem sind die Strafrahmen der Gerichte bei Sexualdelikten sehr groß.
Leider kommt es immer wieder vor, dass ein vermeintliches Opfer diesen Vorwurf erhebt, obwohl er falsch ist. Dies ist für den Betroffenen eine enorme psychische Belastung, da bei solchen Delikten schnell eine Vorverurteilung, auch aus dem Bekanntenkreis, stattfindet. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass sobald Sie eines Sexualdeliktes beschuldigt werden, Sie sich sofort an mich als Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht wenden, um Ihre Unschuld vor Gericht zu beweisen. Vergessen Sie nicht, gerade bei Sexualdelikten und insbesondere Vergewaltigungen, ist die Anzahl der Freisprüche, viel höher als bei anderen Straftaten.
In einem derartigen Verfahren, ist es daher wichtig alles genau vorzubereiten. Das beginnt bei der Einholung der Aktabschrift, der genauen Analyse der Aussagen, bis zur Besprechung Ihrer Aussage. Zudem müssen auch die Fragen, welche Fragen an das Opfer gestellt werden, vorher genau vorbereitet werden, um Widersprüche aufzudecken. Ebenso wichtig ist es, dass Motiv des Opfers für die falschen Anschuldigungen herauszuarbeiten.
Wir versuchen immer durch eine schriftliche Stellungnahme im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Dies gelingt uns in nahezu 90% der Verfahren. Damit bleibt ihnen die große Last einer Hauptverhandlung erspart und ersparen Sie sich viel Geld und Nerven. Wenn Sie bis zur Hauptverhandlung die Aussage verweigern, ist die Staatsanwaltsanwaltschaft bei Sexualdelikten, wie Vergewaltigung, fast gezwungen Anklage zu erheben, um die Wahrheit herauszufinden. Daher sollte man dies nicht tun!
Kontradiktorische Vernehmung
Sollte doch Anklage erhoben werden, haben Sie gerade bei einer kontradiktorischen Vernehmung des Opfers nur einmal die Chance, Fragen an das Opfer zu stellen. Wenn man dort nicht die richtigen Fragen stellt, hat man nachher diese Möglichkeit nicht mehr. Erst nach der kontradiktorischen Vernehmung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob überhaupt Anklage erhoben wird, daher ist diese Vernehmung von äußerster Wichtigkeit.
Das Vorliegen dieser schwierigen Fragen des Sexualstrafrechts in Verbindung mit dem Risiko einer langjährigen Haftstrafe machen die Beauftragung eines Spezialisten notwendig. Ich verteidige seit über zehn Jahren erfolgreich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung. Sollte Ihnen eine Vergewaltigung vorgeworfen werden und sollten Sie eine Beratung oder Vertretung durch uns wünschen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.
Die genauen Strafandrohungen zu den jeweiligen Sexualdelikten finden Sie hier. Welche Rechtsmittel Ihnen zur Verfügung stehen, sofern vom Gericht Untersuchungshaft verhängt wurde, finden Sie hier. Meine Erläuterungen über die Möglichkeiten der Verteidigung im Rahmen der Notwehr finden Sie hier.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Stand: März 2023
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at
Rechtsgrundlagen für Sexualdelikte:
§§ 201 bis 205a StGB, § 218 StGB