Schmerzensgeld

Wie viel Schmerzensgeld steht mir nach einer Verletzung zu?

Schmerzensgeld

Wann und wie viel Schmerzensgeld steht mir in Österreich zu, wenn ich durch das Verschulden eines anderen Menschen verletzt wurde. Die häufigsten Fälle in der Praxis sind, dass jemand durch einen Verkehrsunfall, einen körperlichen Angriff eines anderen Menschen oder eine medizinische Fehlbehandlung verletzt wurde.

Wie viel Schmerzensgeld kann mir bei einer Körperverletzung in Österreich zugesprochen werden?

Nach dem österreichischen ABGB ist Schmerzensgeld eine Form des Schadenersatzes nach einer Körperverletzung. Die allgemeine Regel dazu findet sich in § 1325 ABGB:

„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.“

Das Schmerzensgeld soll sogenannte immaterielle Schäden abgelten. Das bedeutet, dass hier ein objektiv schwer messbares, subjektiv empfundenes Unwohlsein durch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes abgegolten werden soll.

Das Gesetz ist dazu leider nicht sehr aussagekräftig und stellt sich immer die Frage, was ein angemessenes Schmerzensgeld ist. Laut dem Obersten Gerichtshof ist das Schmerzensgeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Als Maßstab für die Höhe des Schmerzensgeldes ist jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. (OGH 2Ob166/07m). Das Schmerzensgeld richtet sich somit nach der Art und schwere der Verletzung, dem Ausmaß der Beeinträchtigung und den Dauerfolgen sowie der Länge der medizinisch notwendigen Behandlung.

Beweislast des Geschädigten

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Beweis erbringen, dass er unverschuldet geschädigt wurde. Dabei muss er das rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verschulden des sogenannten Schädigers nachweisen können. Er muss also beweisen, dass es zwischen dem erlittenen Schaden und der Handlung des Schädigers einen direkten oder indirekten kausalen Zusammenhang gibt. 

Unterschiedlich starke Schmerzen 

In Österreich wird Schmerzensgeld grundsätzlich nach Tagessätzen bemessen und kommt es darauf an, wie stark die Schmerzen des Opfers sind. Es wird zwischen leichten, mittelstarken und starken Schmerzen unterschieden.

Leichte Schmerzen liegen vor, wenn „Der Kranke in der Lage ist, über den Schmerzzustand zu dominieren. Er kann sich zerstreuen und ablenken und allenfalls sogar einer entsprechenden Arbeit nachgehen, wiewohl er keineswegs frei von Schmerzen und Unlustgefühlen ist.“

Mittelstarke Schmerzen liegen vor, wenn „die Schmerzen sich mit der Fähigkeit, sich von ihnen zu abstrahieren, die Waage halten; der Kranke ist schon zu gewissen Interessensverwirklichungen bereit und fähig.“

Starke Schmerzen liegen vor, wenn das „Schmerz- und Krankheitsgefühl den Verletzten so beherrscht, dass er trotz Behandlung nicht vom Schmerzempfinden ablenken kann, sich an nichts mehr erfreuen kann und deshalb tatsächlich ein schwerkranker Mensch ist.“

Bemessung nach Tagessätzen: 

Durch die Rechtsprechung der Gerichte wurde eine Schmerzensgeldtabelle entwickelt und wird pro Tag Schmerzen ein gewisser Betrag zugesprochen.  Je nach Gericht können die folgenden Beträge zugesprochen werden:

• € 100 – 120 pro Tag leichter Schmerzen
• € 200 – 250 pro Tag mittlerer Schmerzen
• € 300 – 360 pro Tag starker Schmerzen.

Diese Schmerzen werden komprimiert auf 24 Stunden zugesprochen. Das bedeutet, dass wenn man drei Tage lang, jeweils 8 Stunden unter mittelstarken Schmerzen litt, erhält man € 200,00 – € 250,00. Leider orientieren sich die Gerichte eher an der Untergrenze der Schmerzensgeldtabelle und liegt auch das in Österreich zugesprochene Schmerzensgeld im internationalen Vergleich im unteren Bereich.

Wer bestimmt das Schmerzensgeld?

In der Praxis wird das Schmerzensgeld in einem gerichtlichen Verfahren von einem Arzt, der als gerichtlicher Sachverständiger bestellt wurde, bestimmt. Dieser stellt fest, ob eine Körperverletzung vorliegt und wie stark und wie lange das Opfer unter Schmerzen gelitten hat und wie lange eine Pflege notwendig war. Es wird die Dauer und Intensität sowie die psychische und physische Belastung des Geschädigten berücksichtigt. Zusätzlich werden die Notwendigkeit von Operationen und allfällige Spätfolgen und der Zeitraum der Genesung berücksichtigt. Wenn aufgrund der Körperverletzung Spät- oder Dauerfolgen, wie zum Beispiel psychische Störungen oder dauerhafte Lähmung zu erwarten sind, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes.

Was wird in der Praxis konkret zugesprochen?

Das bislang höchste in Österreich zugesprochene Schmerzensgeld betrug  € 218.000,00 und wurde bei diesem Fall ein 21 Jähriger Fahrzeuglenker bei einem Geisterfahrerunfall schwerst verletzt.

Bei leichten Körperverletzungen wie zum Beispiel einer Zerrungen der Halswirbelsäule durch einen Autounfall, wird in der Regel ein Schmerzensgeld in Höhe von € 500,00 bis 3.500,00 zugesprochen. In einem Fall wurde in Opfer von einem Hund am Handgelenk gebissen und wurde vom Gericht ein Schmerzensgeld von € 6.600,00 zugesprochen.

Bei schweren Körperverletzungen wie beispielsweise einer Gehirnerschütterung mit Bruch der Nase (bei welchem die Nasenscheidewand verschoben wurde) und einem Bruch des 12 .Brustwirbelkörpers wurde vom Gericht ein Schmerzensgeld von € 15.000,00 zugesprochen. Bei einem Schädelbasisbruch mit Gehirnprellung wurde ein Schmerzensgeld von € 32.000,00 zugesprochen. Vom Oberlandesgericht Linz wurde in einem Fall, bei welchem das Opfer Serienrippenbrüche samt Brustbeinbruch, Schlüsselbeinbruch, Bruch der linken Speiche und eine Milzruptur erlitt, ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 zugesprochen.

In einem Fall bei welchem das Opfer schwerste großflächige Verbrennungen 3. Grades an der Vorderseite und den seitlichen Regionen beider Oberschenkel sowie einen Teil des Gesetzes hatte, wurde vom Gericht ein Schmerzensgeld von € 120.000,00 als angemessen erachtet.

Die Rechtsprechung kennt zusätzlich, neben Schmerzensgeld für Verletzungen, auch das sogenanntes Trauerschmerzensgeld für Hinterbliebene nach dem Tod von nahen Angehörigen. Wie hoch dieses Trauerschmerzensgeld ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad, der Intensität der familiären Bindung, des Alters sowohl des hinterbliebenen Angehörigen als auch des Getöteten, sowie das Bestehen einer Hausgemeinschaft ab. Beispielsweise hatte das Landesgericht Wien bei einem Unfalltod der Ehefrau, dem Ehemann ein Schmerzensgeld von € 18.000,00 zugesprochen. Es wurde in der Vergangenheit aber auch bei schweren derartigen Fällen Summen von bis zu € 35.000,00 zugesprochen

Wie geltend machen?

Das Schmerzensgeld muss binnen 3 Jahren in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, ansonsten sind die Ansprüche verjährt. Die 3-Jahres-Frist allerdings erst zu laufen, wenn der Geschädigte vom Schaden und Schädiger Kenntnis hat. 30 Jahre nach Schadenseintritt tritt allerdings eine absolute Verjährung ein. Für einen künftigen, aber noch nicht konkret vorhersehbaren Schäden kann die Verjährung durch eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) verhindert werden.

Oft hat eine Körperverletzung ein Verfahren vor einem Strafgericht zur Folge. In diesem Verfahren besteht dann für das Opfer die Möglichkeit mittels eines Privatbeteiligtenanschlusses private Ansprüche, wie Schmerzensgeld usw, gegenüber dem Täter geltend zu machen. In diesem Verfahren wird allerdings meistens nur ein Teil des begehrten Schmerzensgeld zugesprochen, da idR kein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt wird. Der Rest muss dann wieder in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.

Fazit:

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder eines Angriffs eine Körperverletzung erlitten haben, kann ich Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Bei einer Körperverletzung stehen Ihnen neben dem Schmerzensgeld, auch Pflegekosten, Kosten für Heilbehelfe und Verdienstentgang zu. Sofern Sie verletzt wurden sind, sollten Sie alles genau dokumentieren und sämtliche medizinischen  Unterlagen aufbewahren. Diese Unterlagen können dann als Beweise verwendet werden. Ich habe bereits zahlreiche derartige Prozesse geführt und werde dann Ihre Ansprüche für Sie geltend machen.

Stand: Juli 2022

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Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlage für Schmerzensgeld:

§ 1325 ABGB

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