Was ist eine Diversion in Österreich?
Ein Strafverfahren muss nicht immer mit einer Verurteilung des Beschuldigten bzw Angeklagten enden, sondern kann auch alternativ mit einer Diversion beendet werden. Eine Diversion stellt somit eine alternative Reaktionsmöglichkeit des Staates auf die Begehung von Straftaten dar.
Die Diversion:
Die Diversion gemäß § 198 Strafprozessordnung (StPO) ist die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten. Ein Geständnis ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss der Beschuldigte zumindest eingeschränkt die Verantwortung für die Tat übernehmen. Der Beschuldigte bekommt im Fall einer Diversion das Angebot, sich einer belastenden Maßnahme zu unterwerfen. Die Diversion kann direkt vom Staatsanwalt ohne Durchführung einer Hauptverhandlung angeboten werden oder in der Hauptverhandlung vom Gericht. Der Vorteil für den Beschuldigten liegt darin, dass von der weiteren Verfolgung abgesehen wird, wenn er die Bedingungen der Diversion erfüllt.
Die Diversion ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 198 StPO möglich:
- Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt,
- Die Tat ist mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und hat nicht zum Tod eines Menschen geführt,
- Die Schuld des Beschuldigten ist nicht schwer (§ 32 StGB)
- Eine Bestrafung erscheint nicht geboten, um den Beschuldigten vor weiteren Taten abzuhalten.
Wurde ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet und erscheint eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten, ist ein diversionelles Vorgehen dennoch möglich.
Wann liegt eine schwere Schuld vor?
Eine schwere Schuld liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn Handlungsunwert und Gesinnungsunwert der Tat insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RS0116021).
Eine Bestrafung des Beschuldigten erscheint dann nicht geboten, wenn keine Rückfallgefahr beim Beschuldigten vorliegt und nicht der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegengewirkt werden muss (Spezial- und Generalprävention).
Im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB ist eine Diversion nur möglich soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige Schädigung an Rechten herbeigeführt hat. Bei Sexualdelikten nach dem 10. Hauptstück des Strafgesetzbuch, ist eine Diversion nur möglich, sofern die Strafandrohung für das angelastete Delikt nicht mehr als drei Jahr beträgt. Mehr zu Sexualdelikten erfahren Sie hier.
Sind diese oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, können diversionelle Maßnahmen von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen werden. Der Beschuldigte selbst kann eine Diversion erst im Hauptverfahren beantragen. Das Gericht kann im Hauptverfahren dem Beschuldigten bis zum Ende der Hauptverhandlung die Diversion im selben Umfang wie die Staatsanwaltschaft anbieten.
Welche Diversionsmaßnahmen gibt es?
Die einzelnen Diversionsmaßnahmen laut Gesetz, die vorgeschlagen werden können, sind:
- Zahlung einer Geldbuße (§ 200 StPO)
- Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO)
- Probezeit, gegebenenfalls unter Beigabe eines Bewährungshelfers (§ 203 StPO)
- Tatausgleich (§ 204 StPO)
Die Maßnahmen können auch kombiniert werden, so kann zum Beispiel die Zahlung einer Geldbuße an die Staatsanwaltschaft und eine Zahlung an das Opfer als Tatausgleich verlangt werden.
Beim außergerichtlichen Tatausgleich werden durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Sozialarbeiter als Konfliktregler eingesetzt. In Gesprächen können wichtige Themen unter den Beteiligten (Täter und Opfer) geklärt werden und Ausgleichsvereinbarungen mit den Opfern getroffen werden. Meist geht es dabei um Schadenswiedergutmachung und um die Bereitschaft des Beschuldigten seine Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen. Eine wichtige Rolle im außergerichtlichen Tatausgleich stellt das Opfer der Tat dar. Das Opfer muss bereit sein, am außergerichtlichen Tatausgleich teilzunehmen. Das Zustandekommen des außergerichtlichen Tatausgleichs hängt in der Regel von der Zustimmung des Opfers ab. Ist der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt, so ist die Zustimmung des Opfers nicht notwendig.
Wann kann ein diversionell erledigtes Verfahren fortgeführt werden?
Der Beschuldigten kann die Fortsetzung des Strafverfahrens selbst verlangen oder kann der Staatsanwalt ein diversionell erledigtes Verfahren gemäß § 205 StPO fortsetzen, wenn entweder
- der Beschuldigte die im Vorschlag bezeichneten Leistungen und Pflichten nicht wie angeordnet erfüllt oder
- vor Ablauf der Probezeit oder zum Beispiel vor dem restlosen Bezahlen der Geldbuße wegen einer anderen Tat ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird.
Im Vergleich dazu kann der Staatsanwalt die Fortführung eines gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens nur dann anordnen, wenn der Beschuldigte noch nicht als Beschuldigter vernommen wurde oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
Wird das Verfahren nachträglich fortgeführt, sind Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen hat, sowie Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen, zu denen er sich bereit erklärt hat, gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet und Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat, sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe anzurechnen oder zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.
Vorteile eine Diversion:
Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Es erfolgt daher kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung. Der Beschuldigte bleibt somit formell unbescholten und ist nicht vorbestraft. Die Diversion wird jedoch registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion allerdings nicht auf.
Stand: April 2022
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Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.
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