Welche Strafe droht bei Verhetzung §283 StGB?

Die Veröffentlichung von rassistischen oder verhetzenden Inhalten hat in den letzten Jahren vor allem in den sozialen Medien stark zugenommen. Solche Inhalte können eine Form der Verhetzung im Sinne des § 283 Strafgesetzbuch darstellen. Da vielen Menschen nicht klar ist, wie schnell man sich der Verhetzung schuldig machen kann, wird im Folgenden der Straftatbestand erklärt.

Was ist Verhetzung § 283 StGB?

Gerade in Whatsapp Gruppen oder auf Facebook werden auch immer wieder abwertende Bilder oder Nachrichten über Migranten oder Religionsgemeinschaften gepostet. Sofern diese Inhalte zu Hass und Gewalt aufrufen kann man sich der Verhetzung strafbar machen. § 283 bestimmt dazu Folgendes:

Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Nach diesem Gesetz macht man sich somit nur dann strafbar, wer in der Öffentlichkeit zu Hass und Gewalt aufruft. Die Öffentlichkeit ist ab circa 30 Personen gegeben. Dass die Nachricht tatsächlich von Personen gelesen wurde, ist übrigens nicht erforderlich!

Was bedeutet Aufstacheln im Sinn der Verhetzung?

Aufstacheln ist mehr als Auffordern. Aufstacheln erfasst die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt der Adressaten, die objektiv geeignet und subjektiv iS eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, einen gesteigerten Anreiz zu Hass gegen eine der geschützten Gruppen bzw ein Mitglied einer solchen zu erzeugen oder zu steigern. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie, maW eine heftige Abneigung bzw ein starkes Gefühl der Ablehnung und Feindschaft gegenüber einer Person, Gruppe oder Einrichtung (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 19).

Beschimpfung einer Gruppe?

Ebenfalls mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine der oben bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, in der Absicht, die Menschenwürde dieser Personen zu verletzen. Die Tathandlung verletzt die Menschenwürde, wenn den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird. Dies indem ihnen etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt werden oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 23).

Eine Verhetzung liegt beispielsweise vor, wenn man eine der oben genannten Gruppen als „Untermenschen“ bezeichnet oder man solle sie „vertilgen“ oder „sie alle wegräumen“. Ebenso wenn man eine der oben genannten Gruppe mit minderwertig geltenden Tieren vergleicht. Beispielsweise die Bezeichnung des jüdischen Volkes als „Saujuden“ liegt Verhetzung vor (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 23). Die Äußerung „man habe nichts gegen Neger, jeder sollte sich einen halten“ ist ebenfalls Verhetzung (OLG Graz, 9 Bs 462/96). Dies erfüllt den Tatbestand der Verhetzung.

Leugnung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Wer gerichtlich festgestellte Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, ist mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Die Handlung muss jedoch gegen eine der oben genannten Gruppen oder deren Mitglied  ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet sein und in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder deren Mitglied aufzustacheln.

Verhetzung in einem Druckwerk oder Rundfunk

Wer durch eine Tat  bewirkt, dass andere Personen gegen eine der oben bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wer verhetzendes Material gutheißt bzw. rechtfertigt und es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, begeht ebenfalls eine Verhetzung! Das bedeutet, dass auch das Teilen von verhetzenden Beiträgen in den sozialen Medien, wie Facebook oder Instagram  strafbar sein kann.

Achtung, auch das bloße Herabwürdigen oder Verspotten religiöser Lehren ist nach § 188 StGB mit sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Dies aber nur dann, sofern es dazu geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Verteidigung

Wie Sie sehen können, kann man sich sehr schnell des Deliktes der Verhetzung strafbar machen. Sofern ein Posting oder eine Nachricht auch unter der Verbotsgesetz fällt, wenn zb jemand darin den Holocaust leugnet, wird man nach Verbotsgesetz bestraft. Sollten Sie eine Ladung als Beschuldigter oder Angeklagter wegen dem Vorwurf der Verhetzung erhalten, sollten Sie sich sofort an uns wenden und keine Aussage machen. Wir prüfen zuerst, die Akte, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist und dann entwerfen wir eine Verteidigungsstrategie. Ein Wortmeldung ist nämlich nur dann strafbar, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte dadurch die Menschenwürde anderer verletzen wollte. Eine achtlose und wütende Äußerung am Stammtisch ist beispielswiese noch nicht strafbar, sehr wohl aber ein Kommentar, der absichtlich Hass über Minderheiten schürt

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit während unserer Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Verhetzung:

§ 283 StGB § 188 StGB

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