
Amtsmissbrauch-Bestechung-Korruption
Das Delikt des Amtsmissbrauchs ist ein zentraler Begriff im Strafrecht und häufig mit Korruption oder Bestechung verbunden. Dieser Artikel klärt umfassend über das Thema auf und zeigt, wann ein Amtsmissbrauch vorliegt, welche Strafen drohen und wie sich dieses Delikt von anderen Korruptionsdelikten, wie Bestechung unterscheidet.
Was ist Amtsmissbrauch?
Amtsmissbrauch ist in § 302 StGB geregelt. Demnach begeht ein Beamter (im Sinne der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 4 StGB) Amtsmissbrauch, wenn er seine Befugnisse wissentlich missbraucht, mit dem Vorsatz dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Die Strafandrohung dafür reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen € 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführt.
Voraussetzungen für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs
Damit ein Beamter sich wegen Amtsmissbrauchs strafbar machen kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Missbrauch von Befugnissen: Der Beamte handelt im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit, also in Ausübung staatlicher Macht und Vollziehung der Gesetze (zb: im Namen des Bundes, Landes, Gemeinde)
- Wissentliches Handeln: Der Beamte weiß, dass er seine Befugnisse überschreitet.
- Schädigungsabsicht: Es muss Vorsatz vorliegen, um einer anderen Person einen Schaden zuzufügen.
Wichtig: Amtsmissbrauch kann nur im Bereich der Hoheitsverwaltung begangen werden, nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung. Daher ist es oft entscheidend, ob eine Handlung hoheitlich oder privatwirtschaftlich erfolgt.
Beispiele für Amtsmissbrauch
- Falsche Strafanzeigen: Wenn ein Polizist absichtlich eine falsche Strafanzeige erstellt.
- Unberechtigter Datenzugriff: Ein Beamter greift ohne rechtliche Grundlage auf eine behördliche Datenbank zu (zb Strafregister).
- Pflichtverletzung: Das absichtliche Nichtbearbeiten von Akten oder die unrechtmäßige Einstellung von Verfahren.
- Rechtswidriges Handeln: Erteilung einer gesetzwidrigen Baubewilligung.
Im Gegensatz dazu können privatwirtschaftliche Handlungen, wie z. B. die unrechtmäßige Nutzung von Gemeindemitteln durch einen Bürgermeister, nicht als Amtsmissbrauch gelten. Solche Fälle fallen oft unter den Tatbestand der Untreue.
Hoheitsverwaltung vs. Privatwirtschaftsverwaltung
Amtsmissbrauch kann nur im Bereich der Hoheitsverwaltung begangen werden. Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn der Staat oder ein Organ des Staates mit Befehls- und Zwangsgewalt handelt und dabei einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht. Beispiele dafür sind:
- Verordnungen
- Bescheide
- Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (zb rechtswidrige Festnahme)
- Weisungen im behördlichen Innenverhältnis
Die Unterscheidung zwischen hoheitlichem Handeln und privatwirtschaftlichem Handeln ist in der Praxis oft schwierig. Wird ein Beamter im privatwirtschaftlichen Bereich tätig, liegt kein Amtsmissbrauch vor. Stattdessen könnten andere Straftatbestände, wie z. B. Untreue, erfüllt sein.
Bestimmung zum Amtsmissbrauch
Auch das bloße Ansprechen eines Beamten mit der Absicht, ihn zu einem Amtsmissbrauch zu verleiten, kann strafbar sein. Beispielsweise macht sich jemand der versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch schuldig, wenn er einen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle fragt, ob dieser ihn gegen Zahlung von € 500,00 nicht einfach weiterfahren lassen kann. Ebenso strafbar ist es, einen Polizisten darum zu bitten, das Protokoll einer Aussage nachträglich zu ändern. Die Strafandrohung dafür reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Korruptionsdelikte: Unterschiede zum Amtsmissbrauch
Während der Amtsmissbrauch nur Beamte im Bereich der Hoheitsverwaltung betrifft, umfassen Korruptionsdelikte auch die Privatwirtschaft. Es gibt verschiedene Formen von Korruption, darunter:
1. Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
Ein Amtsträger macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn er für die pflichtwidrige Durchführung oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis drei Jahren, bei Vorteilen über € 3.000,00, sechs Monate bis fünf Jahre, bei Vorteilen über € 50.000,00 ein bis zehn Jahre.
2. Vorteilsannahme (§ 305 StGB)
Hierbei fordert oder nimmt der Beamte einen Vorteil für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäfts an.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei Vorteilen über € 3.000,00, bis zu drei Jahren, bei Vorteilen über € 50.000,00, sechs Monate bis fünf Jahre.
Der Unterschied zur Bestechlichkeit liegt darin, dass der Beamte für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil fordert und nicht für die pflichtwidrige.
3. Bestechung (§ 307 StGB)
Auch die Person, die einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil anbietet, macht sich strafbar.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Vorteilen über € 3.000,00, sechs Monate bis fünf Jahre, bei Vorteilen über € 50.000,00, ein bis zehn Jahre.
Ein Beispiel: Schon kleine Geschenke, wie eine Flasche Wein, können als Bestechung gelten, wenn sie dazu dienen, Entscheidungen des Amtsträgers zu beeinflussen.
Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)
- bei Vorteilen über € 3.000,00 bis zu drei Jahren, bei Vorteilen über € 50.000,00, sechs Monate bis fünf Jahre.
Der Unterschied zur Bestechung liegt darin, dass hier ein Vorteil für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes angeboten, wird.
Fazit: Amtsmissbrauch und Korruption – schwerwiegende Delikte mit hohen Strafen
Das Delikt des Amtsmissbrauchs ist breit gefasst und umfasst viele Pflichtverletzungen von Beamten. Es wird in der Rechtsprechung immer strenger bewertet, insbesondere aufgrund des öffentlichen Drucks bei Korruptionsvorwürfen.
Was tun bei einem Vorwurf?
Wenn Ihnen Amtsmissbrauch oder ein Korruptionsdelikt vorgeworfen wird, ist es entscheidend, sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Ihre erste Aussage ist oft entscheidend, da Gerichte häufig von vorsätzlichem Handeln ausgehen, wenn die Schädigungsabsicht nicht klar widerlegt wird.
Mit über zehn Jahren Erfahrung kann ich Sie optimal auf Ihre Aussage und ein Verfahren vorbereiten, damit Sie ein gerechtes Urteil erhalten.
Artikel teilen:
Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at