Amtsmissbrauch, Bestechung

Amtsmissbrauch-Bestechung-Korruption

Es gibt Delikte, die können nur gewisse Personen begehen, wie beispielsweise, das Delikt des Amtsmissbrauch, welches häufig im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung begangen wird. Im Folgenden wird über diese Delikte aufgeklärt.

Was fällt unter das Delikt des Amtsmissbrauch?

Das Delikt des Amtsmissbrauch ist in § 302 StGB geregelt. Dort wird bestimmt, dass ein Beamter, der seine Befugnis wissentlich mißbraucht, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist.

Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführt.

Für die Strafbarkeit notwendig ist, dass der Beamte seine Befugnis, im Namen des Bundes, Landes, Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und er einen Schädigungsvorsatz hat. Es geht somit um Befugnismissbrauch in Vollziehung der Gesetze. Es können daher nur solche Amtsgeschäfte erfasst werden, welche der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit zugerechnet werden.

Was ist Hoheitsverwaltung?

Ein Akt der Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn der Staat bzw. das für ihn handelnde Organ als Träger seiner besonderen Befehls- und Zwangsgewalt (Imperium) auftritt und dabei einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht. Hoheitliches Verwaltungshandeln zeigt sich vor allem im Einsatz von bestimmten Rechtsformen wie Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Weisung im Innenverhältnis.

Amtsmissbrauch ist ein weit gefasstes Delikt und können viele pflichtwidrige Handlungen eines Beamten darunter fallen. Eine vorsätzlich falsche Strafanzeige eines Polizisten kann das Delikt erfüllen. Ebenso fällt der Zugriff auf internen Datenbanken von Behörden, ohne dass es dafür eine Berechtigung des Beamten gab, unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Auch kann das Nichtbearbeiten von Akten oder die unbegründete Einstellung von Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren, den Tatbestand des Amtsmissbrauch erfüllen.

Amtsmissbrauch kann nur im Bereich der Hoheitsverwaltung begangen werden. In der Privatwirtschaftsverwaltung kann dieses Delikt nicht begangen werden. In der Praxis ist die Unterscheidung ob Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt sehr schwierig. Wird ein Beamter privatwirtschaftlich tätig, kann er sich nicht wegen Amtsmissbrauch strafbar machen. Wenn zum Beispiel ein Bürgermeister unberechtigterweise seine Geldstrafen oder Spesen aus Gemeindemittel bezahlt, liegt kein Amtsmissbrauch vor, da es sich nicht um Hoheitsakte handelt. Allerdings erfüllt er mit dieser Tat den Tatbestand der Untreue.

Das Delikt der Untreue hat jedoch nur eine Strafandrohung von sechs Monaten, während Amtsmissbrauch eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren hat. Wann konkret Untreue und wann Amtsmissbrauch vorliegen, ist stets im Einzelfall zu prüfen und ist es daher so wichtig, sich immer sofort an einen erfahren Rechtsanwalt zu wenden, sofern man dieser Delikte beschuldigt wird.

Korruptionsdelikte:

Während es nur einen Straftatbestand des Amtsmissbrauch gibt, gibt es betreffend der Korruption gleich mehrere Straftatbestände für verschiedene Formen der Korruption. Der große Unterschied zum Amtsmissbrauch ist, dass Korruption nicht nur für hoheitliches Handeln strafbar ist, sondern auch für die Privatwirtschaftsverwaltung.

Was fällt unter Bestechlichkeit?

Das Delikt der Bestechlichkeit ist in § 304 StGB geregelt. Darin wird bestimmt, dass ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass er erst in Zukunft ein Amtsträger wird.

Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Wer die Tat in Bezug auf einen € 3.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, beträgt der Wert des Vorteils mehr als € 50.000,00 droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Das Delikt stellt somit unter Strafe, wenn ein Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil fordert.

Was ist die Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB?

Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Wer die Tat in Bezug auf einen € 3.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, beträgt der Wert des Vorteils mehr als € 50.000,00 droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Der Unterschied zur Bestechlichkeit liegt darin, dass der Beamte für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil fordert. Bei der Bestechung fordert der Amtsträger dagegen für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einen Vorteil, daher die höhere Strafandrohung. Es ist übrigens nicht notwendig, dass persönliche Vorteile gefordert werden, auch eine Parteispende fällt darunter.

Was fällt unter das Delikt der Bestechung nach § 307 StGB?

Nicht nur die Person die einen Vorteil angenommen hat, macht sich strafbar, sondern auch die Person die einen Vorteil anbietet. Das betreffende Delikt lautet Bestechung. Der Bestechung macht sich strafbar, wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Der Täter ist dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Person erst in Zukunft Amtsträger wird.

Wer die Tat in Bezug auf einen € 3.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, hat die Tat einen € 50.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils, beträgt die Strafandrohung ein bis zehn Jahre.

Achtung, bei der Bestechung können bereits kleinste Geschenke strafbar sein, ein Mindestwert des Geschenkes ist nicht notwendig.

Daher ist besonders bei Geschenken Vorsicht geboten, schnell kann die Flasche Rotwein zu Weihnachten für einen Amtsträger als Dankeschön für die gute Zusammenarbeit schon als Bestechung angesehen werden. Daher sollte man sich immer die Frage stellen, ob mit diesem Geschenk Handlungen oder Entscheidungen des Beschenkten beeinflusst werden könnten. Wenn ja, ist es Bestechung, ansonsten nur eine kleine Aufmerksamkeit.

Was fällt unter Vorteilszuwendung gemäß § 307a StGB

Wiederum gilt, hat die Tat einen € 3.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie einen € 50.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe sechs Monate bis fünf Jahre.

Der Unterschied zur Bestechung liegt erneut darin, dass hier ein Vorteil für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes angeboten, versprochen oder gewährt wird. Anders als bei der Bestechung, kann die Strafbarkeit hier entfallen, wenn der Vorteil nur geringfügig und ortsüblich ist.

Fazit:

Das Delikt des Amtsmissbrauches ist ein sehr weit gefasstes Delikt. Es kann daher grundsätzlich jede angeblich pflichtwidrige Handlung eines Beamten darunter fallen. Gerade das Delikt des Amtsmissbrauches aber auch sämtliche  Korruptionsdelikte werden von den Gerichten aufgrund des öffentlichen Druckes immer strenger bestraft.

Daher sollten Sie niemals ohne Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht eine Aussage tätigen. Wie bereits ausgeführt, sind sämtliche hier aufgezählten Delikte Vorsatzdelikte und muss zum Beispiel dem Täter die Schädigungsabsicht nachgewiesen werden. Daher ist bereits Ihre erste Aussage sehr wichtig, da Gerichte häufig aufgrund der ersten unbedachten Aussage davon ausgehen kann, dass jemand vorsätzlich gehandelt hat. Ich habe mehr als zehn Jahre Erfahrung und kann Sie daher ganz genau auf Ihre Aussage und eine Verhandlung vor Gericht vorbereiten, damit Sie ein gerechtes Urteil erhalten.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Stand: August 2023

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Delikte Amtsmissbrauch, Bestechlichkeit und Vorteilsannahme:

§ 302 StGB, § 304 StGB, § 305 StGB, § 307 StGB, § 307a StGB

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