Der elektronisch überwachter Hausarrest (Fußfessel)

Fussfessel

In Österreich haben verurteilte Straftäter die Möglichkeit, ihre Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft teilweise oder vollständig im elektronisch überwachten Hausarrest (besser bekannt als Fußfessel) zu verbüßen. Mit einer Fußfessel dürfen sie ihren Wohnsitz nur zu bestimmten Zwecken verlassen, wie etwa zur Ausübung ihrer Arbeit oder für notwendige Einkäufe.

Was ist der elektronisch überwachte Hausarrest?

Der elektronisch überwachte Hausarrest ermöglicht es verurteilten Personen, ihre Strafe in ihrer gewohnten Umgebung zu verbüßen. Eine am Körper angebrachte Fußfessel erfasst kontinuierlich den Aufenthaltsort des Trägers. In Kombination mit einer Basisstation im Wohnsitz des Verurteilten wird dieser durch eine zentrale Überwachungsstelle kontrolliert. Die Genehmigung für diese Vollzugsform ist jedoch an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass der elektronische Hausarrest nicht missbraucht wird und der Resozialisierung dient.

Um den elektronisch überwachten Hausarrest, also eine Fußfessel, zu beantragen, muss ein entsprechender Antrag beim Leiter der jeweils zuständigen Justizanstalt gestellt werden. Es entscheidet somit der Leiter der Justizanstalt, in welcher die Freiheitsstrafe gerade vollzogen wird oder wo sie vollzogen werden soll, ob der Antrag bewilligt wird.

Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel)

Der elektronische Hausarrest ist in den §§ 156b–156d Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt. Um einen Antrag auf eine Fußfessel zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Dauer der Freiheitsstrafe:
    • Die Reststrafe darf nicht länger als 12 Monate sein.
    • Sollte eine bedingte Entlassung wahrscheinlich sein, kann der Antrag bereits gestellt werden, wenn die verbleibende Haftzeit maximal 18 Monate beträgt (bei zu erwartender Entlassung nach zwei Dritteln der Haftzeit).
  2. Geeigneter Wohnsitz:
    • Der Verurteilte muss über eine passende Unterkunft in Österreich verfügen.
    • Bei Wohngemeinschaften ist das Einverständnis aller Mitbewohner erforderlich.
  3. Regelmäßige Beschäftigung:
    • Der Verurteilte muss einer Arbeit mit einem Umfang von 38,5 Stunden pro Woche nachgehen.
  4. Finanzielle Selbstständigkeit:
    • Ein eigenes Einkommen, das den Lebensunterhalt deckt, ist zwingend erforderlich.
  5. Kranken- und Unfallversicherung:
    • Eine gültige Kranken- und Unfallversicherung muss nachgewiesen werden.
  6. Keine Missbrauchsgefahr:
    • Es muss ausgeschlossen sein, dass der Hausarrest für andere Zwecke missbraucht wird.
  7. Keine gerichtliche Untersagung:
    • In einigen Fällen kann das Gericht bereits im Urteil bestimmen, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest für eine bestimmte Zeit nicht genehmigt wird.

Zusätzliche Anforderungen bei Sexualdelikten

Wurden Straftäter wegen eines Sexualdelikts (z. B. Vergewaltigung) verurteilt, gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  • Haftzeit: Mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe (mindestens 3 Monate) muss verbüßt sein.
  • Prognose: Es muss eine qualifizierte, positive Prognose vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs ausschließt.
  • Rechte der Opfer: Opfer der Straftat haben das Recht, ihre Meinung zum Antrag zu äußern.

Das bedeutet, wenn Sie wegen eines Sexualdeliktes verurteilt wurden, können Sie die Haftstrafe nicht zur Gänze im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen.

Antragstellung: Wie beantrage ich eine Fußfessel?

Nach Ihrer Verurteilung erhalten Sie vom Gericht die sogenannte „Aufforderung zum Strafantritt“ zugestellt. In dieser Aufforderung ist dann auf angeführt in welcher Justizanstalt Sie die Haftstrafe verbüßen müssen.

Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist dann binnen eines Monats ab Zustellung dieser Aufforderung beim Leiter der zuständigen Justizanstalt zu stellen. Dieser prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich prüft auch der Verein Neustart, die Voraussetzungen und stellt Erhebungen an.

Eine Ablehnung des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest, durch den Leiter der Justizanstalt, kann mit Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden.

Professionelle Unterstützung durch Anwälte

Wir empfehlen, den Antrag durch uns als erfahrene Rechtsanwälte einzureichen. So wird sichergestellt, dass alle Unterlagen vollständig sind und Sie auf die Anhörung und die dort gestellten Fragen optimal vorbereitet sind. Dies erhöht die Erfolgschancen erheblich, da die Anforderungen der Justizanstalten äußerst streng sind.

Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests

Für den elektronischen Hausarrest fällt ein täglicher Kostenbeitrag in Höhe von € 22,00 an. Das entspricht monatlichen Kosten von € 660,00. Falls der Verurteilte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann er eine Befreiung beantragen. Diese wird gewährt, wenn die Zahlung des Beitrags den Lebensunterhalt gefährden würde.

Wichtig: Für den elektronisch überwachten Hausarrest als Ersatz für die Untersuchungshaft fallen keine Kosten an.

Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrest.

Ein bewilligter elektronischer Hausarrest kann widerrufen werden, wenn:

  • Der Verurteilte eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
  • Er gegen Auflagen verstößt (z. B. verspätete Zahlung des Kostenbeitrages, Verstoß gegen die Meldepflichten oder erneute Straftaten).
  • Er erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu wollen.

Wie funktioniert die Fußfessel?

Die Fußfessel besteht aus einem Sender, der am Knöchel getragen wird, sowie einer Basisstation im Wohnsitz des Verurteilten. Die Bewegungsdaten werden kontinuierlich an eine Überwachungszentrale übermittelt. Der Verurteilte ist verpflichtet:

  • Meldepflichten einzuhalten,
  • Kontrollmaßnahmen zu akzeptieren und
  • stets erreichbar zu sein.

Außerhalb der Wohnung darf sich der Verurteilte nur in vorab genehmigten Zeitfenstern aufhalten, z. B. für den Weg zur Arbeit oder notwendige Einkäufe oder Arztbesuche.

Fazit: Fußfessel als Alternative zur Haft

Der elektronisch überwachte Hausarrest bietet verurteilten Personen die Möglichkeit, ihre Strafe außerhalb einer Justizanstalt zu verbüßen. Er ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, die die Sicherheit und den Zweck des Strafvollzugs gewährleisten sollen. Ein professionell vorbereiteter Antrag und die Unterstützung durch erfahrene Anwälte erhöhen die Chancen auf Genehmigung erheblich.

Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung? Kontaktieren Sie uns – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und setzen uns für Ihre Rechte ein!

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel):

§§ 156b – 156d Strafvollzugsgesetz  

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