KOSTEN
Was kostet Sie die Unterstützung eines Rechtsanwalts?
Gute Leistung hat ihren Preis und daher ist ein Rechtsanwalt auch nicht kostenlos. Bei uns erhalten Sie jedoch erstklassige Rechtsvertretung und Verteidigung in Strafsachen zu fairen Preisen. Um vor Gericht gute Ergebnisse zu erzielen, muss man sich als Rechtsanwalt sehr gut vorbereiten und richtet sich das Honorar daher in erster Linie nach dem Zeitaufwand. Als Basis für unserer Honorare dienen zusätzlich das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Allgemeinen Honorar-Kriterien.
Kostentransparenz ist uns sehr wichtig, weshalb wir Sie in unserem Erstgespräch auch über die voraussichtlichen anfallenden weiteren Kosten aufklären werden, damit Sie vor unangenehmen Überraschungen geschützt sind.
Gerade in Strafsachen, ist es wichtig keinesfalls aus Kostengründen auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, sondern diesen sofort beizuziehen. Eine strafrechtliche Verurteilung kostet Sie nämlich wesentlich mehr Geld, wenn Sie zu einer Haftstrafe verurteilt wurden und dadurch Ihren Arbeitsplatz oder Ihre Lenkerberechtigung verlieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Vorstrafe im Strafregister aufscheint und Sie sich nicht mehr für einen neuen Arbeitsplatz bewerben können oder Ihren Gewerbeschein verlieren.
Im Zivilrecht kann eine zeitgerechte anwaltliche Beratung kostspielige Rechtsstreitigkeiten und verhindert damit vermeidbare Kosten. Gerade Fehler, die mangels anwaltlicher Beratung entstanden sind, können im Nachhinein oft nur mehr mit sehr hohem Aufwand behoben werden.
Durch die schlanke Struktur unserer Rechtsanwaltskanzlei ist es uns möglich, zielgerichtet und ohne administrative oder hierarchische Hürden sowie insbesondere ohne unnötigen Mehraufwand kostengünstig für Ihren Erfolg zu arbeiten.
Erstberatung:
Wir bieten zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise eine kostengünstige Erstberatung an. Unser Honorar für eine Erstberatung beträgt € 240,00, für 50 Minuten. Sofern Sie uns mit einem weiteren Mandat beauftragen, wird Ihnen dieser Betrag auf das Honorar gutgeschrieben, sodass die Erstberatung kostenlos ist. Die Kosten für unsere weiteren Leistungen werden, wir Ihnen dann in diesem Gespräch mitteilen, sofern der Arbeitsaufwand eingeschätzt werden kann.
Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz:
Im Rechtsanwaltstarifgesetz ist klar vorgegeben, in welcher Höhe beispielsweise die Verrichtung einer Verhandlung zu honorieren ist. Bei einem streitigen zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht gilt das „Obsiegensprinzip“, das bedeutet, dass die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die Allgemeinen Honorar-Kriterien und das Notariatstarifgesetz dienen in gewissen Fällen ebenfalls als Grundlage für die Berechnung von Anwaltskosten.
Rechtsschutzversicherung:
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese Deckung in Ihrem Fall erteilt, können wir unsere Kosten direkt über die Versicherungsanstalt abrechnen. Die Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel auch die Kosten der Gegenseite. Ob Ihnen Deckung für Ihr Anliegen gewährt wird, klären wir gerne auf Wunsch für Sie mit Ihrer Versicherungsanstalt direkt ab. Sie können sich daher mit Ihrem Anliegen direkt an uns wenden und müssen nicht erst zuvor Ihre Versicherungsanstalt kontaktieren. In einem Strafverfahren decken Rechtschutzversicherungen die Kosten eines Strafverteidigers nachträglich bei einem Freispruch. Das bedeutet, Sie müssen das Honor des Rechtsanwaltes zuerst vorstrecken und erhalten es dann bei einem Freispruch von der Versicherung zurück.
Sollten Sie Beratung und Unterstützung bei der Auswahl einer passenden Rechtsschutzversicherung oder einer sonstigen Versicherung benötigen, können wir Ihnen gerne einen Versicherungsexperten empfehlen, der Sie diesbezüglich beraten kann.
Stundensatz:
Sofern keine Abrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz möglich ist, wird der tatsächliche Zeitaufwand verrechnet (die kleinste verrechenbare Zeiteinheit beträgt 15 Minuten). Der Stundensatz beträgt dafür beträgt grundsätzlich € 390,– brutto (€ 325,00 netto). Je nach Fachgebiet und Komplexität können allerdings auch geringere Stundensätze anfallen, die wir immer gesondert vereinbaren und Ihnen im ersten Gespräch bekanntgeben.
Pauschalhonorar:
Sofern eine Abrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz nicht möglich ist, bieten wir in der Regel unseren Mandanten eine Pauschalhonorarvereinbarung an, wenn der damit einhergehende Zeitaufwand aufgrund unseres Erfahrungsschatzes abschätzbar ist. Dies kann beispielsweise im Falle von Vertragsprüfungen- oder errichtungen der Fall sein.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien, Rathausstraße 5/3.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at