Ihnen wird ein Betrug, schwerer Betrug oder gewerbsmäßiger Betrug Last gelegt?

Betrug ist eines der häufigsten Vermögensdelikte in Österreich. Das österreichische Strafrecht unterscheidet zwischen einfachem Betrug, schweren Betrug und gewerbsmäßigem Betrug. Der entscheidende Unterschied liegt in den Strafandrohungen, die von einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren gehen kann. Im Folgenden möchte ich Ihnen eine kurze Übersicht über häufig vorkommende Betrugsdelikte im Strafrecht geben.

Wann liegt ein Betrug gemäß § 146 StGB vor?

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Das bedeutet, einen Betrug begeht in Österreich, wer einen anderen durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen täuscht und dadurch bei ihm einen Irrtum hervorruft. Aufgrund dieses Irrtums begeht diese Person dann eine Handlung, die ihn selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Vorsatz notwendig!

Betrug ist ein Vorsatzdelikt. Um das Delikt des Betruges zu erfüllen, ist ein

  • Täuschungsvorsatz,
  • Schädigungsvorsatz,
  • Bereicherungsvorsatz

notwendig.

Das bedeutet, der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, das Opfer zu täuschen, also es in die Irre zu führen, es am Vermögen zu Schädigen und sich selbst oder einen dritten zu bereichern. Alle drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen. Lag zum Tatzeitpunkt kein Vorsatz beim Täter vor, ist der Straftatbestand des Betruges nicht erfüllt.

Nimmt zum Beispiel der Täter einen Kredit auf, den er nicht mehr zurückbezahlen kann, er aber zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme die Absicht hatte diesen zurückzubezahlen, liegt kein Betrug vor. Dafür muss man natürlich beweisen, dass man im Zeitpunkt der Kreditaufnahme auch zahlungsfähig und zahlungswillig war. Wurde allerdings der Lohn- und Gehaltszettel gefälscht, um einen Kredit zu bekommen, liegt ein schwerer Betrug nach § 147 StGB vor. Diese Betrugsfälle erleben wir in der Praxis sehr häufig.

Versuchter Betrug gemäß §§ 15, 146 StGB

Der Versuch einer unrechtmäßigen Bereicherung durch eine Betrugshandlung ist ebenfalls bereits strafbar. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Opfer den Betrug noch rechtzeitig entdeckt hat, ohne dass ein Schaden eingetreten ist. Hat der Täter jedoch bereits eine Ausführungshandlung gesetzt, um das Opfer zu täuschen und sich zu bereichern, hat er sich wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht. Der versuchte Betrug wird mit der gleichen Strafhöhe wie der vollendete Betrug bestraft.

Schwerer Betrug gemäß § 147 StGB:

Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel (Kreditkartenbetrug), ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wann eine Urkundenfälschung tatsächlich vorliegt finden Sie hier.

Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem € 5.000,00 übersteigenden Schaden begeht oder wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.

Wer durch die Tat einen € 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Gewerbsmäßiger Betrug, Schwerer gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 148 StGB:

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer jedoch einen schweren Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Unter Gewerbsmäßigkeit versteht man die Wiederholung der Straftat mit der Absicht dadurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu erzielen. Vollkommen geringfügige Nebeneinkommen oder nur auf kurze Zeit angelegte Zusatzverdienste genügen für eine Gewerbsmäßigkeit nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Betrag von monatlich mehr als € 400,00 notwendig. Achtung, ein gewerbsmäßiger Betrug kann auch vorliegen, wenn staatliche Leistungen ohne Berechtigung in Anspruch genommen werden, da dort die Wertgrenze von € 400,00  regelmäßig überschritten wird (Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Wohnbeihilfe, usw.).

Häufige Formen des Betruges:

Die häufigsten Betrugsformen sind:

Versicherungsbetrug: Beim Versicherungsbetrug täuscht der Täter das Versicherungsunternehmen über einen angeblichen Versicherungsfall, um die Versicherungsleistung zu erhalten. Häufig wird der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt und als “Unfall” ausgegeben, wie etwa bei fingierten Verkehrsunfällen. Es gibt aber auch Fälle von vorsätzlich herbeigeführten Schäden an Gebäuden.

Wer eine versicherte Sache nur zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, um sich eine Versicherungsleistung zu verschaffen, begeht Versicherungsmissbrauch gemäß § 151 StGB. Die Strafandrohung hierfür beträgt 6 Monate. Dieses Delikt kommt dann zur Anwendung, wenn der Versicherungsbetrug nicht weiter versucht wurde.

Behörden- und Prozessbetrug: Darunter werden Fälle von Betrug gemäß § 146 StGB zusammengefasst, in denen Personen gegenüber Behörden und Gerichten vorsätzlich falsche Angaben machen, um dadurch vermögenswerte Leistungen zu erhalten.

Spendenbetrug: Der Täter bringt bei dieser Form des Betrugs gemäß § 146 StGB das Opfer unter Vorspiegelung falscher Bedürftigkeit dazu, ihm Geld oder Sachgegenstände zu schenken. Der Schaden entsteht dadurch, dass das Opfer die Spende tatsächlich Bedürftigen schenken wollte und daher über diese Tatsache vom Täter getäuscht wurde.

Kreditbetrug: Hat zum Beispiel ein Kreditnehmer der Bank die letzten Lohnzettel zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit vorgelegt, aber verschwiegen, dass er gekündigt wurde oder den Lohnzettel gefälscht und kann er den Kredit nicht mehr zurückbezahlen, liegt ein Fall von Kreditbetrug gemäß § 146 StGB vor. Hat man nur den Gehaltszettel gefälscht und sonst noch keine weiteren Handlungen gesetzt, macht man sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Mehr zu dem Delikt der Urkundenfälschung finden Sie hier.

Sozialbetrug: Unter dem Begriff des Sozialbetruges, auch als Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung bezeichnet, versteht man Arbeitsverhältnisse, die gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstoßen, da der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht versichert hat und keine Lohnsteuer abführt. Mehr zu dem Delikt Sozialbetrug, finden Sie hier.

Bestellbetrug:

Eine der häufigsten Betrugsformen ist der Bestellbetrug. Unter diesen Begriff werden Fälle von Betrug gemäß § 146 StGB zusammengefasst, in welchen Waren mit dem Vorsatz bestellt wurden, diese nicht zu bezahlen. Es werden beispielsweise Namen oder Anschrift gefälscht, so dass der Besteller nicht gefunden werden kann. Häufig wird auch Markenware bestellt und dann ein billiges Imitat zurückgesendet.

Eine weitere Variante ist, dass die Täter Waren im Internet verkaufen, die sie nach deren Bezahlung dann nicht liefern. Diese Täter operieren meistens aus dem Ausland, weshalb sie dann eine dritte Person mit einem österreichischen Bankkonto brauchen. Die dritte Person, wird dann unter Vorspielung falscher Tatsachen gebeten, die Gelder auf das ausländische Bankkonto weiterzuleiten. Die unwissende Dritte Person kann sich dann wegen Beitrag zum Betrug und Geldwäscherei strafbar machen. Mehr zu dieser Betrugsmasche finden Sie hier.

Was ist ein Notbetrug?

Nach § 150 StGB ist ein Notbetrug ein Betrug der allein auf Grund einer Notlage getätigt wird und nur ein geringer Schaden aufgrund dieser an sich strafbaren Handlung entsteht. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Privilegierung. Die Tat wird demnach lediglich mit einer Freiheitstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagsätzen bestraft und wird der Täter ausschließlich mit Ermächtigung des Opfers verfolgt.

Achtung, Kredit- Bankomatkartenbetrug:

Ein Täter zahlt an einer Kasse mit einer fremder Karte, aber korrekten Code und täuscht dadurch den Verkäufer. Laut ständiger Rechtsprechung wird allerdings keine Person durch die Tat getäuscht, sondern nur ein Computer und daher liegt betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a StGB vor (zb Bezahlung im Internet oder an einer Bankomatkasse). Die unbefugte Geldabhebung mittels Bankomatkarte mit korrekten Code hat der OGH dagegen als Diebstahl qualifiziert.

Was passiert, wenn ich wegen Betrugs in Österreich angezeigt wurde?

Wie bereits erwähnt, ist Betrug ein Vorsatzdelikt und muss der Vorsatz von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. Sollte daher aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden und die Polizei Sie als Beschuldigten zur Vernehmung laden, sollten Sie keine Aussage tätigen, ohne vorher mit mir als Ihrem Verteidiger in Strafsachen gesprochen haben. Dies aufgrund dessen, da schnell unbedachte Aussagen getätigt werden oder Aussagen von der Polizei unrichtig protokolliert werden, welche dem Beschuldigten dann im späteren Verfahren als Beweis des Vorsatzes zur Last gelegt werden können.

Gerade für den notwendigen Nachweis des Vorsatzes ist die erste Aussage sehr wichtig. Haben Sie zum Beispiel in der polizeilichen Aussage zugegeben, dass Sie den Kredit nicht mehr zurückbezahlen wollten, wird es im Gerichtsverfahren sehr schwer, den Richter noch davon zu überzeugen, dass bei Kreditaufnahme in der Lage und Willens war diesen zurückzuzahlen. Dies macht dann den Unterschied, ob man einen Vorsatz hatte und sich strafbar gemacht hat, oder nicht, weil man keinen Vorsatz für eine Betrug hatte.

Verjährung von Betrugsdelikten:

Die Verjährung von Betrugsdelikten ist in § 57 StGB geregelt. Die Verjährungsfrist ist abhängig von der Strafdrohung des jeweiligen Deliktes. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten unterliegen anderen Verjährungsfristen. Die Verjährung der Strafbarkeit beträgt bei

  • Betrug und Notbetrug 1 Jahr;
  • schwerem Betrug 5 Jahre;
  • schweren Betrug mit über € 300.000,00 Schaden 10 Jahre.

Mehr zum Thema Verjährung von Straftaten und Tilgung im Strafregister finden Sie hier.

Stand: Oktober 2023

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Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Betrug :

§§ 146, 147, 148

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