VERTEIDIGUNG BEI NÖTIGUNG, GEFÄHRLICHE DROHUNG, STALKING
Ihnen wird eine Nötigung, Drohung oder ein Hausfriedensbruch zur Last gelegt?
Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung als Strafverteidiger in Wien, bin ich Experte im Strafrecht und kann Sie vor der Polizei und Gericht bestmöglichst verteidigen. Im Folgenden möchte ich Ihnen eine kurze Übersicht über häufig vorkommende Delikte im Strafrecht geben. Welche Rechtsmittel Ihnen zur Verfügung stehen, sofern vom Gericht Untersuchungshaft verhängt wurde, finden Sie hier. Meine Erläuterungen über die Möglichkeiten der Verteidigung im Rahmen der Notwehr finden Sie hier.
§ 105 StGB Nötigung
Mögliche Strafhöhe bei Delikten nach § 105 StGB „Nötigung“?
Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn sie nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 106 StGB Schwere Nötigung
Mögliche Strafhöhe bei Vergehen nach § 106 StGB „Schwere Nötigung“?
Wer eine Nötigung begeht, indem er mit dem Tod, Verstümmelung, Verunstaltung, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie, Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, oder die genötigte oder eine andere Person, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat den Selbstmord oder Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.
§ 107 StGB Gefährliche Drohung
Strafausmaß bei Vergehen nach § 107 StGB „Gefährliche Drohung“?
Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Wird mit dem Tod, einer Verstümmelung oder Verunstaltung, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht oder der Bedrohte oder ein anderer, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre.
(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
Weitere Informationen zu dem Delikt der gefährlichen Drohung und unter welchen Umständen diese nicht strafbar ist, finden Sie hier
§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung
Strafmaß bei „Beharrlicher Verfolgung“ (§ 107a StGB )?
Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsucht, sie anruft oder über Dritte Kontakt herstellt, Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der Person zu Folge, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre.
§ 107b StGB Fortgesetzte Gewaltausübung
Zu erwartende Strafe bei „Fortgesetzte Gewaltausübung“ (§ 107b StGB )?
Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Gewalt übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht oder durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
Wer eine Tat auf qualvolle Weise begeht oder im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Hat eine Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge oder wird die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 109 StGB Hausfriedensbruch
§ 109 StGB „Hausfriedensbruch“ – wie hoch ist die mögliche Strafe?
Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Betroffenen zu verfolgen.
Wer in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei er gegen dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt, er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen Drohdelikte:
§§ 105 bis 107 StGB, § 109 StGB
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
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