VERTEIDIGUNG BEI VERGEWALTIGUNG, NÖTIGUNG, MISSBRAUCH
Sie werden einer Vergewaltigung, geschlechtlichen Nötigung oder eines sexuellen Missbrauchs beschuldigt?
Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung als Strafverteidiger in Wien, bin ich Experte in Sexualdelikten und kann Sie vor der Polizei und Gericht bestmöglichst verteidigen.
Im Folgenden möchte ich Ihnen eine kurze Übersicht über häufig vorkommende Sexualdelikte geben. Sollten Sie eines Sexualdeliktes beschuldigt werden, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit niemanden mehr über diese Angelegenheit sprechen. Vergessen Sie nicht, alles was Sie sagen kann gegen Sie verwendet werden oder auch verfälscht weiter erzählt werden.
Delikte gegen die sexuelle Integrität (Sexualdelikte) werden derzeit besonders streng bestraft. Ich konnte in der Vergangenheit sehen, wie von den Gerichten aufgrund des öffentlichen Druckes immer höhere Strafen verhängt wurden. Zudem sind die Strafrahmen der Gerichte bei Sexualdelikten sehr groß.
Es kommt zudem immer häufiger vor, dass ein „Opfer“ den Vorwurf der Vergewaltigung erhebt, obwohl er falsch ist. Dies ist für den Betroffenen eine enorme psychische Belastung, da bei solchen Delikten schnell eine Vorverurteilung, auch aus dem Bekanntenkreis, stattfindet.
Daher ist es in solchen Verfahren wichtig alles genau vorzubereiten. Das beginnt bei der Einholung der Aktabschrift, der genauen Analyse der Aussagen, bis zur Besprechung Ihrer Aussage. Zudem müssen auch die Fragen, welche Fragen an das Opfer gestellt werden, genau vorbereitet werden, um Widersprüche aufzudecken.
Wir versuchen immer durch eine schriftliche Stellungnahme im Ermittlungsverfahren bereits dort eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Dies gelingt uns in nahezu 90% der Verfahren. Damit bleibt ihnen die große Last einer Hauptverhandlung erspart und ersparen Sie sich viel Geld und Nerven. Beachten Sie, wenn Sie bis zur Hauptverhandlung keine Aussage tätigen, dann ist die Staatsanwaltsanwaltschaft bei Sexualdelikten fast gezwungen Anklage zu erheben, um die Wahrheit herauszufinden. Daher sollte man dies nicht tun!
Sollte doch Anklage erhoben werden, haben Sie gerade bei einer kontradiktorischen Vernehmung des Opfers nur einmal die Chance, Fragen an das Opfer zu stellen. Wenn man dort nicht die richtigen Fragen stellt, hat man nachher diese Möglichkeit nicht mehr. Erst nach der kontradiktorischen Vernehmung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob überhaupt Anklage erhoben wird, daher ist diese Vernehmung von äußerster Wichtigkeit.
Zur Strafbarkeit der Versendung von Nacktfotos finden Sie hier mehr Informationen. Die genaue Unterscheidung zwischen den einzelnen Delikten, wann eine Vergewaltigung, wann eine geschlechtliche Nötigung und wann ein sexueller Missbrauch vorliegt, wird hier erklärt.
Welche Rechtsmittel Ihnen zur Verfügung stehen, sofern vom Gericht Untersuchungshaft verhängt wurde, finden Sie hier. Meine Erläuterungen über die Möglichkeiten der Verteidigung im Rahmen der Notwehr finden Sie hier.
§ 201 StGB Vergewaltigung
Welche Strafe droht bei einer Vergewaltigung § 201 StGB?
Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 202 StGB Geschlechtliche Nötigung
Was ist eine geschlechtliche Nötigung gemäß § 202 StGB ?
Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 205 StGB Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
Welche Strafen drohen bei sexuellem Missbrauch gemäß § 205 StGB?
Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Wer außer dem oben genannten Fall eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 205a StGB Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Was bedeutet Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 205a StGB?
Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die oben beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.
§ 218 StGB Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Welche Strafe droht bei einer sexuellen Belästigung gemäß § 218 StGB ?
Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer eine sexuelle Belästigung mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Achtung bei Kindern und Jugendlichen gelten viel höhere Strafandrohungen, daher werden die diesbezüglichen Straftatbestände hier kurz zusammengefasst zitiert.
§ 206 StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
Schwerer Kindesmissbrauch gemäß § 206 StGB
Wer mit einer unmündigen Person (unter 14 Jahren) den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 207 Sexueller Missbrauch von Unmündigen
Kindesmissbrauch gemäß § 207 StGB
Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 207a Pornographische Darstellungen Minderjähriger
Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen. Der bloße Besitz ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zwei Jahren bedroht.
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
§ 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§208 Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.
(3) Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 und im Abs. 2 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 208a Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen, im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart. Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3 oder 3a in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 207a Abs. 4) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
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Rechtsgrundlagen Sexualdelikte:
§§ 201 bis 205a StGB, § 218 StGB
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