Therapie statt Strafe bei Suchtgiftdelikten
In Österreich gibt es für suchtmittelabhängige Straftäter die Möglichkeit, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Therapie zu absolvieren. Dieses Prinzip, bekannt als „Therapie statt Strafe“, ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, den Vollzug einer gerichtlich verhängten Strafe aufzuschieben und durch eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu ersetzen. Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen, Ausnahmen und den Ablauf dieses alternativen Strafmodells.
Voraussetzungen für Therapie statt Strafe:
Der Vollzug einer vom Gericht verhängten unbedingten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann in Österreich unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben werden. Dies unter folgenden Voraussetzungen:
- Bereitschaft zur Therapie: Der Täter muss sich freiwillig einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen wollen.
- Strafmaß: Die verhängte Freiheitsstrafe darf nicht mehr als drei Jahre betragen.
- Suchtmittelabhängigkeit: Der Täter muss nachweislich an Suchtmitteln gewöhnt sein, was über einen bloßen Missbrauch hinausgeht. Es muss eine Abhängigkeit vorliegen, die für die Straftat zumindest mitursächlich war.
- Zusammenhang mit Suchtmitteln: Die Straftat muss nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) oder im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangen worden sein, z.B. Diebstahl zur Finanzierung des Konsums (Beschaffungskriminalität)
- Keine Verfahrenseinstellung nach § 35 SMG: Wenn die Staatsanwaltschaft bereits von Verfolgung zurückgetreten ist, ist ein Strafaufschub nicht mehr möglich.
Dauer des Strafaufschubs: Der Vollzug der Freiheitsstrafe kann für eine maximale Dauer von zwei Jahren aufgeschoben werden. Das heißt in der Probezeit, muss man bestimme Auflagen erfüllen und die Therapie absolvieren.
Welche Maßnahmen kann das Gericht anordnen?
Das Gericht entscheidet gemäß § 39 Abs. 2 SMG über die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahmen, die zur Rehabilitation angeordnet werden. Dazu gehören unter anderem:
- Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands.
- Ärztliche Behandlung, einschließlich Entzugs- oder Substitutionsprogrammen.
- Psychotherapie sowie klinisch-psychologische Beratung und Betreuung.
- Psychosoziale Betreuung durch qualifizierte Fachpersonen.
Eine Kombination mehrerer Maßnahmen ist möglich. Diese müssen jedoch Erfolgsaussichten haben und dürfen nicht von vornherein aussichtslos sein. Die stationäre Therapie ist in der Regel auf eine maximale Dauer von sechs Monaten beschränkt.
Bereits begonnene Therapien: Wenn der Straftäter bereits eine Therapie begonnen hat und erste Erfolge erzielt wurden, steht dies einem möglichen Strafaufschub nicht entgegen. Hat der Täter in der Vergangenheit erfolgreich eine Therapie abgeschlossen, kann die Strafe unter Umständen vollständig nachgesehen werden.
Wann wird die Strafe vom Gericht endgültig nachgesehen?
Das Gericht kann den Verurteilten gemäß § 39 Abs 3 SMG auffordern, Bestätigung über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen vorzulegen, was es in der Praxis auch tut. Wird die Therapie erfolgreich absolviert, so hat das Gericht die unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe in eine bedingte mit einer Probezeit umzuwandeln.
Begeht der Verurteilte in der Probezeit dann keine neuen Straftaten und ist sie abgelaufen, wird die unbedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vom Gericht endgültig nachgesehen.
Wann ist eine Therapie statt Strafe ausgeschlossen?
Nicht jeder Täter kann von „Therapie statt Strafe“ profitieren. Ein Strafaufschub ist insbesondere ausgeschlossen, wenn:
- Gefährlichkeit des Täters: Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten aufgrund erheblicher Gewaltanwendung gegen Personen oder Waffenbesitz vorliegt.
- Große Mengen Suchtmittel: Der Täter mit Suchtmitteln handelt, die die 15-fache Grenzmenge überschreiten.
- Kriminelle Organisationen: Die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde.
In solchen Fällen wird der Strafaufschub nicht bewilligt.
Wann kann der Strafaufschub widerrufen werden?
Das Gericht kann den Strafaufschub widerrufen, sodass der Straftäter die Freiheitsstrafe absitzen muss, wenn, der Täter die Therapie abbricht oder nicht wie vereinbart fortsetzt, oder er während der Probezeit eine neue Straftat begeht.
Wenn in beiden Fällen der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Straftäter von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, ist der Aufschub der Freiheitsstrafe vom Gericht zu widerrufen.
Warum zu einem Rechtsanwalt?
Das Prinzip „Therapie statt Strafe“ ist eine wertvolle Chance, eine Haftstrafe zu vermeiden. Wenn die Therapie erfolgreich absolviert wird, wird ihnen vom Gericht die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit endgültig nachgesehen. Um diese Möglichkeit zu nutzen, ist jedoch eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend.
Häufig scheitern Anträge bei Gericht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht überzeugend vorgebracht wurden. Daher ist eine genaue Vorbereitung des Angeklagten vor oder im Gerichtsverfahren durch seinen Rechtsanwalt sehr wichtig, damit die Therapie auch bewilligt wird.
Zögern Sie daher nicht, mich als Ihren Strafverteidiger und Experten im Suchtmittelrecht frühzeitig zu kontaktieren, wenn Sie wegen eines Suchtmitteldelikts angezeigt wurden. Ich unterstütze Sie kompetent, damit Sie von dieser wertvollen Alternative profitieren können.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Stand Juli 2023
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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