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Unterschied zwischen einer Anonymverfügung, Strafverfügung und Straferkenntnis?
Mit einer Organverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung oder einem Straferkenntnis wird von einer Behörde aufgrund einer Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dabei handelt es sich sehr häufig um Verkehrsstrafen, aber auch sämtliche sonstigen Verwaltungsübertretungen, wie Verstöße gegen das Sicherheitspolizeigesetz oder das Tierschutzgesetz, werden damit verfolgt. Was ist jedoch der Unterschied zwischen den einzelnen Begriffen?
Es ist zu unterscheiden zwischen einer:
Organverfügung:
- Eine Organverfügung (auch Organmandat genannt, gem. § 50 VStG) kann von ermächtigten Organen der öffentlichen Aufsicht (Polizisten) bei geringen Verwaltungsübertretungen an Ort und Stelle verhängt werden. Diese kann bis zu einem Höchstbetrag von € 90,00 verhängt werden und ist der Betrag sofort oder binnen 14 Tagen zu bezahlen. Dieses Verfahren soll dazu dienen, geringfügigere Übertretungen möglichst rasch zu bestrafen. Es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Wird die Organverfügung rechtzeitig bezahlt, ist das Verfahren beendet. Es erfolgt keine Eintragung in das Verwaltungsstrafregister. Wird die Organgverfügung nicht bezahlt oder geht sie verloren, wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und Anzeige erstattet. In diesem Fall ist immer mit einem wesentlich höheren Bußgeld und einem Eintrag im Verwaltungsstrafregister zu rechnen, sofern die Tat tatsächlich begangen wurde. Achtung, es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Organverfügung und kann der Polizist auch direkt eine Anzeige erstatten. Diese hat dann auch ein höheres Bußgeld zur Folge sowie einen Eintrag im Verwaltungsstrafregister. Daher sollte die Organverfügung immer sofort bezahlt werden, sofern die Tat auch tatsächlich begangen wurde.
Anonymverfügung:
- Eine Anonymverfügung (gem. § 49a VStG) kann bei geringen Verwaltungsübertretungen, in der Regel Geschwindigkeitsüberschreitungen, von der Behörde ausgestellt werden. Die Behörde sieht davon, ab den Täter auszuforschen, weshalb sie sich nicht an eine bestimmte Person richtet. Es kann eine Geldstafe bis zu € 365,00 von der Behörde vorgeschrieben werden. Es erfolgt ebenfalls kein Eintrag im Verwaltungsstrafregister und es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Wird die Anonymverfügung nicht binnen vier Wochen bezahlt, wird das ordentliche Verwaltungstrafverfahren eingeleitet. Der Täter muss dann von der Behörde ausgeforscht werden und hat dies wiederum ein wesentlich höheres Bußgeld und einen Eintrag im Verwaltungsstrafregister zur Folge. Ich empfehle daher ebenfalls, sofern die Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen wurde, die Anonymverfügung immer sofort zu bezahlen. Dies insbesondere aufgrund dessen, da wie bei der Organverfügung kein Eintrag im Verwaltungsstrafregister erfolgt und jeder Eintrag im Verwaltungsstrafregister, bei einer erneuten Verwaltungsstrafe, strafverschärfend wirkt, was bedeutet, dass bei einer erneuten Verwaltungsübertretung ein höheres Bußgeld verhängt werden kann.
Strafverfügung:
- Eine Strafverfügung (gem. § 47 VStG), wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder aufgrund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses, wenn eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. Im Verkehrsrecht wird eine Strafverfügung verhängt, sofern die Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur in geringem Maße überschritten wurde (Übertretung von mehr als 30 km/h). Die Strafverfügung richtet sich immer nur an eine bestimmte Person und kann bis zu einem Höchstbetrag von € 600,00 verhängt werden. Eine rechtskräftige Strafverfügung wird in das Verwaltungsstrafregister eingetragen. Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen Einspruch gegen das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe, die Kostenentscheidung und den Schuldspruch, erhoben werden. Danach wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Straferkenntnis:
- Ein Straferkenntnis gem. § 43 VStG ergeht erst nach Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wenn eine Strafverfügung nicht mehr möglich war bzw. nachdem gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben wurde. Anders als bei Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich ohne Überwachung mit ihm zu besprechen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch! Gegen ein Straferkenntnis gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde, die binnen vier Wochen beim Landesverwaltungsgericht zu erheben ist. Bevor das Verwaltungsgericht über die Beschwerde eine Entscheidung trifft, hat es grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht ist nicht an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden. Vielmehr hat es den Sachverhalt selbst festzustellen. Das Verwaltungsgericht kann entweder das Straferkenntnis der Behörde bestätigen, ein neues Straferkenntnis erlassen, oder das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen oder zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Lenkererhebung:
- Kann der Lenker bei einem Verkehrsdelikt nicht angehalten werden und kommt eine Anonymverfügung aufgrund der Schwere der Verwaltungsübertretung nicht mehr in Betracht, will die Behörde vom Zulassungsbesitzer wissen, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Näherer Informationen dazu finden Sie hier.
Rechtsmittelfrist:
Achtung: die Rechtsmittelfrist beginnt in der Regel mit der Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt zu laufen. Wann das Schriftstück behoben wurde, ist irrelevant, sondern die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem das Schriftstück hätte von der Post abgeholt werden können! Sollten Sie sich im Zeitpunkt der Hinterlegung im Urlaub oder im Krankenhaus befunden haben und die Frist abgelaufen sein, gibt es die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab Rückkehr und Kenntnis von der Hinterlegung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dass man vergessen hat den Postkasten zu leeren, ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daher sollte jeden Tag der Postkasten kontrolliert werden.
Kann ich die Verwaltungsstrafe absitzen?
Bei einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis wird immer eine Geldstrafe festgelegt, oder eine Ersatzfreiheitsstrafe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man statt die Geldstrafe zu bezahlen, die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen kann. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt immer erst dann in Betracht, wenn die Fahrnis- und Gehaltsexekution der Behörde erfolglos war. Die Behörde versucht somit zuerst die Geldstrafe durch eine Exekution einzutreiben. Erst wenn dies erfolglos war, muss Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden. Diese darf übrigens maximal sechs Wochen pro Jahr betragen, egal wie viele Verwaltungsübertretungen begangen wurden.
Wie bereits ausgeführt, empfehle ich eine Organverfügung oder eine Anonymverfügung stets sofort zu bezahlen, sofern die Verwaltungsstraftat tatsächlich begangen wurde. Eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis sollte jedoch vor dem Bezahlen von einem Rechtsanwalt geprüft werden, da gerade den Verwaltungsbehörden sehr häufig Fehler unterlaufen und ein Verwaltungsgericht, bei guter Verteidigung, den Sachverhalt anders beurteilen kann, oder zumindest die Strafe reduzieren kann.
Sofern man eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Strafrechtrechtsschutz abgeschlossen hat, werden die Kosten des Rechtsanwaltes in der Regel auch von dieser getragen, bei einem Freispruch.
Stand: Oktober 2021
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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