Untreue

Untreue und Veruntreuung im österreichischen Strafrecht?

Untreue

Die Straftatbestände Untreue und Veruntreuung gehören zu den häufigsten Delikten im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts in Österreich. Beide werden als Vermögensdelikte klassifiziert und weisen oft Ähnlichkeiten mit Betrug auf. In diesem Artikel erklären wir die Unterschiede zwischen Untreue und Veruntreuung, die rechtlichen Grundlagen, mögliche Strafen sowie die Verjährungsfristen.

Was versteht man unter Untreue?

Der Straftatbestand der Untreue ist in Österreich in § 153 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und bestimmt folgendes:

Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Wird durch die Tat ein Schaden von mehr als € 5.000,00 verursacht beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahre. Liegt die Schadenshöhe über € 300.000,00 beträgt der Strafrahmen bis zu zehn Jahre.

Befugnismissbrauch:

Untreue liegt vor, wenn eine Person ihre rechtliche Befugnis, über das Vermögen eines anderen zu verfügen, missbraucht. Der Täter handelt in unvertretbarer Weise gegen Regeln, die den Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten gewährleisten sollen und verursacht dadurch einen Vermögensschaden. Diese Regeln können sich aus Gesetzen, internen Richtlinien oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

Beispiele für Befugnismissbrauch:

  • Ein Geschäftsführer einer GmbH verkauft Unternehmensimmobilien weit unter Marktwert an Bekannte, obwohl dies gegen interne Vorgaben verstößt.
  • Ein Bankangestellter vergibt Kredite an Bekannte, obwohl die erforderlichen Bonitätsprüfungen nicht erfüllt sind.
  • Ein Vorstand tätigt unverhältnismäßig hohe Spenden oder Repräsentationsausgaben, die dem Unternehmen schaden.

Innere Tatseite: Vorsatz und Wissentlichkeit:

  • Wissentlichkeit: Der Täter weiß, dass seine Handlung die Befugnis überschreitet.
  • Vorsatz: Der Täter nimmt den Vermögensschaden bewusst in Kauf oder hält ihn für möglich.

Wichtig: Eine unrechtmäßige Bereicherung des Täters ist nicht erforderlich. Dennoch wird sie als erschwerender Umstand gewertet.

Was versteht man unter Veruntreuung?

Der Straftatbestand der Veruntreuung ist in Österreich in § 133 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:

Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Übersteigt der Wert des veruntreuten Gutes € 5.000,00 beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahre, übersteigt der Wert € 300.000,00 liegt der Strafrahmen bei einem bis zu zehn Jahren.

Was ist ein anvertrautes Gut?

Ein Gut gilt als „anvertraut“, wenn es dem Täter im Rahmen eines Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellt wurde. Der Täter hat dabei die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut.

Beispiele für Veruntreuung:

  • Ein Arbeitnehmer verkauft ein Firmenfahrzeug, das ihm nur zur dienstlichen oder privaten Nutzung überlassen wurde, und behält den Erlös.
  • Ein Kassier im Supermarkt entnimmt Bargeld aus der Kasse.
  • Ein Beamter verwendet eingenommene Gebühren für private Zwecke.

Innere Tatseite: Bereicherungsvorsatz

  • Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
  • Anders als bei Untreue ist der Bereicherungsvorsatz hier zwingend erforderlich.

Für die Veruntreuung ist Bereicherungsvorsatz notwendig. Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Unterschiede zwischen Untreue und Veruntreuung

Untreue Veruntreuung
Missbrauch der rechtlichen Befugnis. Unrechtmäßige Aneignung eines anvertrauten Guts.
Der Täter hat rechtliche Verfügungsmacht. Der Täter hat tatsächliche Verfügungsgewalt.
Bereicherungsvorsatz ist nicht notwendig. Bereicherungsvorsatz ist zwingend erforderlich.

Aus der Praxis ein paar Beispiele: Untreue und Veruntreuung

Beispiele für Untreue

  • Eine Buchhalterin hebt Geld vom Firmenkonto ab, um private Schulden ihres Sohnes zu begleichen.
  • Ein Geschäftsführer verkauft eine Unternehmensimmobilie weit unter Marktwert an einen Freund.
  • Ein Vorstand genehmigt überhöhte Spesenabrechnungen oder Parteispenden.

Beispiele für Veruntreuung

  • Ein Kassierer nimmt Bargeld aus der Kasse.
  • Ein Arbeitnehmer verkauft ein Firmenfahrzeug ohne Erlaubnis.
  • Ein Beamter verwendet Gebühren, die er eingenommen hat, für private Zwecke.

Verjährung von Untreue- oder Veruntreuungsdelikten:

Die Verjährung von Betrugsdelikten ist in § 57 StGB geregelt. Die Verjährungsfrist ist abhängig von der Strafdrohung des jeweiligen Deliktes. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten unterliegen anderen Verjährungsfristen. Die Verjährung der Strafbarkeit beträgt bei

  • Untreue/Veruntreuung 1 Jahr;
  • Untreue/Veruntreuung mit über € 5.000,00 Schaden 5 Jahre;
  • Untreue/Veruntreuung mit über € 300.000,00 Schaden 10 Jahre.

Tätige Reue

Achtung, das Strafrecht ermöglicht bei Untreue und Veruntreuung die tätige Reue (§167 StGB). Das bedeutet der Täter bleibt straffrei, wenn er den Opfern den Schaden freiwillig zurückbezahltbevor eine Behörde von der Straftat erfahren hat.

Es ist auch ausreichend, wenn der Täter sich vertraglich verpflichtet den Opfern den gesamten erlittenen Schaden zu ersetzen. Die Tätige Reue wird aber sehr streng beurteilt, daher sollten Sie jedenfalls vorher mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen um die Vorgehensweise abzuklären.

Was tun bei einer Anzeige wegen Untreue oder Veruntreuung ?

Wenn Sie wegen Untreue oder Veruntreuung angezeigt werden, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Keine Aussage ohne Rechtsanwalt: Unter Druck können unbedachte Aussagen gemacht werden, die später gegen Sie verwendet werden.
  2. Frühzeitige Verteidigung: Ein erfahrener Strafverteidiger prüft, ob die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und ob die Staatsanwaltschaft den Vorsatz nachweisen kann.
  3. Formelle Fehler nutzen: Ermittlungsverfahren wegen Untreue oder Veruntreuung sind oft komplex und ziehen sich über Jahre. Häufig machen die Behörden formelle Fehler, die zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch führen können.

Fazit: Untreue und Veruntreuung im Strafrecht

Die Straftatbestände Untreue und Veruntreuung sind wesentliche Bestandteile des Wirtschaftsstrafrechts und schützen das Vermögen vor rechtswidrigen Eingriffen. Beide Delikte haben schwerwiegende Konsequenzen – von Freiheitsstrafen bis hin zu hohen Geldstrafen.

Sollten Sie mit einer Anzeige oder einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sein, ist eine professionelle Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger entscheidend, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Strafen zu minimieren.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit während unserer Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafen bei Untreue und Veruntreuung:

§§ 153, 133 Strafgesetzbuch

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