Wann ist das Versenden von Nacktfotos strafbar?
Das Verschicken von Nacktfotos oder Videos über das Handy oder den Computer nimmt immer mehr zu. Es gibt sogar einen eigenen Begriff dafür, man nennt es „Sexting“, das ist eine Wortkombination vom englischen „Sex“ und „Texting“. Grundsätzlich kann jeder Volljährige Nacktfotos von sich an andere Personen versenden, wenn er das will und die andere Person damit einverstanden ist.
Wann ist das Versenden eines Nacktfoto strafbar?
Das Versenden von Nacktfotos ist dann strafrechtlich problematisch, wenn die Bilder nicht von einer volljährigen Person sind, die Bilder nicht privat bleiben und an unerwünschte Zuschauer gelangen. Selbstverständlich auch dann, wenn damit jemand erpresst wird. Vielen ist oft nicht bewusst, dass man sich durch das Verbreiten und Veröffentlichen von erotischen Fotos oder Videos strafbar machen kann. Die strafrechtliche Relevanz derartiger Taten wird im Folgenden kurz erklärt:
Rechtslage bei Nacktfotos von Minderjährigen:
Bei Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist das Anfertigen und Verbreiten von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person grundsätzlich strengstens verboten. Mit 01.12.2023 wurden die Strafen, aufgrund des Falles Teichtmeister nochmals erhöht. § 207a StGB bestimmt dazu Folgendes:
- Wer eine bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
- Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen begeht.
Nach § 207a Abs 3 ist auch bereits der Besitz eines bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen:
- einer mündigen minderjährigen Person (zwischen 14 und 18 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren,
- einer unmündigen minderjährigen Person (bis 14 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
Das bedeutet, das Versenden von Nacktfotos von Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist grundsätzlich immer strafbar. Erhält man ein Nacktfoto eines Minderjährigen, sollte man es sofort löschen, da bereits der Besitz strafbar ist. Wobei zu beachten ist, ein Foto einer nackten minderjährigen Person alleine ist noch nicht pornografisch, jedoch die Abbildung einer sexuellen Handlung oder eines Geschlechtsteils, etwa wenn auf den Penis gezoomt wird.
Versenden von Nacktbildern Minderjähriger über Whatsapp
Mittlerweile erkennen sämtliche Messenger Dienste wie Facebook, Whatsapp usw Kinderpornodateien selbstständig und wird dies dann an das Bundeskriminalamt in Wien gemeldet. Wenn Sie Nacktfotos von Minderjährigen nicht löschen, sondern sogar weiterschicken, können Sie daher davon ausgehen, dass bei Ihnen sehr schnell eine Hausdurchsuchung stattfinden wird, daher solche Bilder immer sofort löschen! Wenn auf einem Gerät solche Dateien gefunden werden, wird diese Gerät eingezogen und erhalten Sie dieses nicht mehr zurück.
Ausnahme: Nach § 207a Abs 5 StGB ist das Herstellen, Tauschen und auch der Besitz von pornographischen Aufnahmen von Minderjährigen ab 14 Jahren nicht strafbar, solange es einvernehmlich erfolgt. Das bedeutet, eine mündige Minderjährige, also eine Person die 14 Jahre alt ist, darf Nacktfotos von sich versenden und der Empfänger darf es behalten. Die Weiterleitung dieser Aufnahmen an Dritte ist jedoch verboten! Weitere Informationen zu Sexualdelikten erhalten Sie hier und hier.
Rechtslage bei Nacktfotos von Erwachsenen:
Das Anfertigen von Nacktfotos unter Erwachsenen:
Das Anfertigen von Nacktfotos von volljährigen Personen, ist grundsätzlich nicht strafbar. Mit 01.01.2021 trat allerdings eine Gesetzesänderung in Kraft und wurde § 120a StGB eingeführt. Dieser bestimmt Folgendes:
- Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Wer eine Bildaufnahme nach ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen. Das bedeutet, erteilt das Opfer seine Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht, ist der Täter nicht zu verfolgen. Unter dieses Gesetz fällt das typische „Upskirting„, also zb das Fotografieren von Frauen unter den Rock.
Veröffentlichen eines Nacktfotos einer volljährigen Person gegen Ihren Willen
Wird ein Nacktfoto einer volljährigen Person gegen ihren Willen veröffentlicht, ist dies auch nach § 107a StGB strafbar und bestimmt dieser Folgendes:
- Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Unter „beharrliche Verfolgung“ fällt unter anderem die Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung.
Werden Nacktbilder einer Person nicht direkt veröffentlicht, sondern „nur“ einer größeren Gruppe von Menschen wahrnehmbar gemacht, kommt § 107c StGB zur Anwendung. Dieser bestimmt Folgendes:
- Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Achtung: Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verletzten Person zur Folge, ist der Täter im Fall des §§ 107a und § 107c StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
Das Veröffentlichen oder die Wahrnehmbarmachung eines Nacktfotos gegen den Willen einer volljährigen Person ist somit nach diesen Gesetzen strafbar. Wahrnehmbar machen bedeutet, es reicht bereits aus, wenn man das Passwort, mit welchem die Bilder des Opfers angesehen werden können, weitergibt. Eine größere Zahl von Menschen ist ab 10 Personen gegeben. Achtung, bei diesen zwei Gesetzen handelt es sich um ein Offizialdelikt und ist der Täter daher auch ohne Ermächtigung des Opfers zu verfolgen.
Datenschutzgesetz
Weitere Strafbestimmungen für Anfertigen oder das Versenden von Nacktbildern ergeben sich aus §§ 12 und 63 Datenschutzgesetz (DSG):
- Eine heimliche Aufnahme von Nacktfotos oder Videos kann einen Verstoß gegen § 12 DSG darstellen und beträgt der Strafrahmen dafür gemäß § 62 DSG bis zu € 50.000,00. Das bedeutet, dass nach dieser Bestimmung nur die Aufnahme eines Nacktfotos bereits strafbar sein kann.
- Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch zu schädigen, dass er personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist vom Gericht, gemäß § 63 DSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Dieses Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Tat nicht nach einem anderem Gesetz mit einer strengeren Strafe bedroht ist. Ein typischer Anwendungsfall wäre zb der Verkauf heimlich aufgenommener Nacktfotos ohne, dass diese Veröffentlicht oder einer größeren Gruppe wahrnehmbar gemacht wurden. Dies wäre nicht nach §§ 107a und 107c StGB strafbar, aber nach dieser Bestimmung.
Das Versenden von Nacktfotos unter Erwachsenen:
Das Versenden von Nacktfotos einer volljährigen Person an eine andere volljährige Person ist in Österreich nicht strafbar. Anders als in Deutschland (184 StGB) ist auch das Versenden von Nacktbildern gegen den Willen des Empfängers nicht strafbar, selbst wenn dieser sich dadurch belästigt fühlt. Darunter fällt vor allem das Versenden von Dickpics.
Nur wenn auf den Bilder eine geschlechtliche Handlung zu sehen ist, fällt das Versenden solcher Bilder unter den Tatbestand der sexuelle Belästigung nach § 218 StGB und droht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätze.
Sendet der Täter allerdings mehrere Nacktbilder an ein Opfer, kann dies den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a/2 StGB erfüllen und beträgt der Strafrahmen hierfür bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Unter beharrliche Verfolgung fällt, wenn der Täter, längere Zeit hindurch, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zum Opfer herstellt und es dadurch in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt.
Erpressung mittels eines Nacktfotos:
Wird das Nacktfoto von einer minderjährigen oder volljährigen Person zur Erreichung eines bestimmten Ziels veröffentlicht, dann kann entweder eine
- Nötigung nach § 105 StGB vorliegen, wenn jemand einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Bei schwerer Nötigung (§ 106 StGB) (Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, wird durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt) droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Mehr Informationen zu dem Delikt Nötigung finden Sie hier
- Erpressung nach § 144 StGB, liegt vor wenn man jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Strafdrohung beträgt von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Mehr Informationen zu dem Delikt Erpressung finden Sie hier
Neben der Verfolgung durch den Staatsanwalt stehen dem Opfer auch zivilrechtliche Ansprüche zu. Das Opfer kann neben Unterlassung und Beseitigung auch Schadenersatz (insbesondere Schmerzensgeld) begehren. Darüber hinaus kann das Opfer den Anspruch durch Einstweilige Verfügung sichern. Mehr dazu sowie zu den Delikten Nötigung und Erpressung finden Sie hier.
Fazit:
Ich rate als Rechtsanwalt immer davon ab, überhaupt Nacktfotos zu versenden. Bedenken Sie, sofern ein Nacktfoto einmal im Internet gelandet ist, ist es nahezu unmöglich dieses wieder zu löschen. Wenn von Ihnen ein Nacktfoto im Internet veröffentlicht wurde, wenden Sie sich sofort an mich als Ihren Rechtsanwalt. Ich habe bereits zahlreiche Opfer und auch Täter vertreten. Ich kann den Verursacher abmahnen und neben einer Strafanzeige auch Ihre zivilrechtlichen Forderungen, wie den Anspruch auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld geltend machen.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Stand: Dezember 2023
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at