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Wann werden Vorstrafen in Österreich im Strafregister gelöscht?

Strafregisterauszug

Wann werden Vorstrafen in Österreich aus dem Strafregister gelöscht?

Wird eine Person nach einer Straftat von einem österreichischen Strafgericht verurteilt, wird diese Verurteilung auch im Strafregister der Polizei eingetragen. Eine solche Eintragung im Strafregister kann für den Betroffenen erhebliche Probleme mit sich bringen. Viele Arbeitgeber verlangen beispielsweise einen Strafregisterauszug, oder erhält man mit einem Eintrag keine Gewerbeberechtigung oder Waffenbesitzkarte. Es scheinen allerdings nicht alle Straftaten im Strafregisterauszug auf. Für die Auskunft aus dem Strafregisterauszug gibt es Beschränkungen.

Welche Straftaten scheinen nicht im Strafregister auf?

Zuerst muss man unterscheiden zwischen dem Strafregister und dem Strafregisterauszug. In dem österreichischen Strafregister werden gemäß § 2 Strafregistergesetz sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen eines österreichischen Strafgerichtes einer Person eingetragen. Es scheinen allerdings nicht sämtliche Straftaten im Strafregisterauszug auf.

Folgende Straftaten unterliegen der beschränkten Auskunft aus dem Strafregisterauszug gemäß § 6 Tilgungsgesetz:

  • Straftaten bei denen keine strengere, als eine höchstens drei monatige Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
  • Geldstrafen bei denen die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens drei Monate beträgt
  • Straftaten die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und keine strengere als eine sechs monatige Freiheitsstrafe verhängt wurde,

Das bedeutet, wird ein Betroffener von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und beantragt er einen Strafregisterauszug, scheinen darin keine Verurteilungen auf.

Doch selbst sofern man zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die im Strafregisterauszug aufscheint, wird diese nach einer gewissen Frist getilgt. Das bedeutet diese scheint dann nicht mehr im Strafregisterauszug auf. Diese Tilgungsfristen sind im Tilgungsgesetz 1972 geregelt.

Wann wird eine Vorstrafe im Strafregister getilgt?

Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung eines Strafgerichtes im Strafregisterauszug nicht mehr aufscheint. Sämtliche Urteile werden daher nach einer bestimmten Dauer aus dem Register gelöscht. Hierbei werden sowohl die getilgten Verurteilungen als auch die betreffenden Daten des Verurteilten aus dem Strafregister gelöscht. Ist die Verurteilung somit getilgt, gilt der Verurteilte ab diesem Zeitpunkt als gerichtlich unbescholten.

Tilgung tritt ein, wenn die Tilgungsfrist verstrichen ist. Die besagte Frist beginnt, sobald alle Geld- oder Freiheitsstrafen, sowie etwaige mit dem Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen, vollzogen sind. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.

Tilgungsfristen im Strafregister bei einer einzigen Verurteilung gemäß § 3 Tilgungsgesetz:

  • Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchsten einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
  • Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde.

Wann beginnt die Tilgungsfrist?

Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 2 Tilgungsgesetz, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingt nachgesehenen Strafen bzw. bedingten Entlassungen beginnt die Tilgungsfrist rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils oder der Entlassung zu laufen, wenn die Probezeit bestanden wird und daher die Strafe endgültig nachgesehen wird.

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:

Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere früherer Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 4 Tilgungsgesetz nur gemeinsam ein. Das bedeutet, die Tilgungsfrist für eine neue Verurteilung wird zu der bereits laufenden Tilgungsfrist, wegen einer alten Verurteilung, dazugerechnet.

Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:

Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen schweren Sexualstraftaten, wie Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch, wird die Tilgungsfrist verdoppelt.

Untilgbare Verurteilungen:

Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen sowie Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Das bedeutet diese Verurteilungen scheinen ein Leben lang im Strafregisterauszug auf.

Vorzeitige Tilgung

Eine vorzeitige Tilgung kann nur mittels Gnadengesuchs an das Bundesministerium für Justiz erreicht werden. Dabei sollte dieses die Schilderung eines Gnadengrundes sowie die Begründung der Gnadenwürdigkeit beinhalten. Auch ein Verhalten des Verurteilten, welches sich seit der Verurteilung besonders positiv entwickelt hat, kann sich aussichtsreich auf eine vorzeitige Tilgung auswirken. Ein solcher Grund wäre beispielsweise die Aussicht auf eine feste Arbeitsstelle. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Tilgung besteht allerdings nicht. Über das Gesuch entscheidet der Bundespräsident. Einen derartigen Antrag können wir, als Ihre Rechtsanwaltskanzlei, gerne für Sie konzipieren und einbringen. Das Chancen, dass einem derartigen Antrag stattgegeben wird, ist selbstverständlich wesentlich höher, wenn dieser vom Rechtsanwalt konzipiert und eingereicht wird.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden Strafurteile automatisch getilgt und in der Strafregisterbescheinigung scheinen keine Verurteilungen mehr auf.

Fazit:

Wie Sie nunmehr sehen konnten, sind die Tilgungsfristen sehr lange und können einem Verurteilten erhebliche Nachteile bringen. Ein guter Strafverteidiger weiß daher die Tilgungsfristen sowie die Fristen der beschränkten Auskunft, um im Falle einer geständigen Verantwortung auf eine Strafe zu drängen, die möglichst schnell getilgt wird oder der beschränkten Auskunft unterliegt. So hat der Mandant noch eine zweite Chance im Leben.

Übrigens, sämtliche Straftaten werden seit 27.04.2012 im ECRIS, European Criminal Records Information System gespeichert und können, daher sämtliche Gerichte in Europa die Vorstrafen eines Angeklagten aus andern anderen EU-Ländern sehen.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen:

Tilgungsgesetz 1972

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