
Welche Strafe droht bei Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge?
Mord zählt in Österreich zu den schwersten Straftaten – ein Delikt, das mit hohen Haftstrafen und gravierenden Konsequenzen einhergeht. Dieser umfassende Leitfaden erklärt, wann von Mord, versuchtem Mord, Totschlag, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang oder fahrlässiger Tötung gesprochen wird und welche Strafen in den jeweiligen Fällen drohen. Dabei erfahren Sie, warum gerade bei Mordanklagen ein erfahrener Strafverteidiger unverzichtbar ist.
1. Einführung in das Thema Mord
Die genaue juristische Einordnung – also ob es sich um Mord, versuchten Mord, Totschlag oder eine andere Form der Tötung handelt – hängt entscheidend vom Vorsatz und den Umständen der Tat ab. Für Betroffene und ihre Angehörigen sowie für Angeklagte ist es daher wichtig, die Unterschiede zu kennen und die richtige rechtliche Unterstützung zu erhalten.
2. Mord gemäß § 75 STGB
Der Tatbestand des Mordes ist in § 75 des Strafgesetzbuchs (StGB) verankert. Danach wird bestraft:
„Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
Im Kern handelt es sich beim Mord um eine vorsätzliche Tötung – der Täter will den Tod herbeiführen oder nimmt diesen zumindest billigend in Kauf. Dabei reicht auch der bedingte Vorsatz gemäß § 5 Abs 1 StGB aus. Das bedeutet, der Täter hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass seine Handlung oder auch unterlassene Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hat.
Beispiel: Ein Täter schlägt einem Opfer mit einem Baseballschläger zu, wobei er den Tod des Opfers in Kauf nimmt, auch wenn er nicht explizit den Tod herbeiführen wollte.
Zusätzlich wird die gleiche Strafandrohung angewendet, wenn bei besonders schweren Straftaten wie Raub, Vergewaltigung, schwerem sexuellem Missbrauch von Unmündigen, erpresserischer Entführung oder Brandstiftung das Opfer stirbt.
2.2 Versuchsdelikte: Wann liegt versuchter Mord vor?
Ein versuchter Mord wird dann angenommen, wenn die Staatsanwaltschaft den festen Willen des Täters erkennt, das Opfer zu töten – obwohl das Opfer letztlich überlebt hat. Typische Szenarien hierfür sind:
- Schusswaffeneinsatz: Der Täter schießt auf das Opfer.
- Schwere körperliche Angriffe: Ein gezielter Schlag mit einem Hammer.
- Messerangriffe: Ein Stich in den Hals oder Brustbereich wird fast immer als Mordversuch gewertet.
Für den Mordversuch droht grundsätzlich die gleiche Strafe wie für einen vollendeten Mord. Daraus folgt, dass der Verteidiger in solchen Fällen besonders argumentativ tätig werden muss, um darzulegen, dass kein voller Mordvorsatz vorlag.
2.3 Totschlag- Die Tat in heftigen Gemütsaufregung
Im Unterschied zum Mord wird beim Totschlag gemäß § 76 StGB der Täter in einer „allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ aktiv. Hier steht nicht die kühle Planung im Vordergrund, sondern eine spontane, emotional getriebene Handlung.
Typisches Beispiel: Ein Ehemann, der im Affekt einen Liebhaber oder sogar seine Ehefrau tötet, weil er sie beim Seitensprung erwischt hat.
Die Strafandrohung bei Totschlag liegt zwischen fünf und zehn Jahren Freiheitsstrafe, was in der Regel milder ist als beim Mord.
2.4 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Dieser Straftatbestand, geregelt in § 86 StGB, liegt vor, wenn der Täter ursprünglich nicht den Tod herbeiführen wollte, sondern eine vorsätzliche Misshandlung oder Verletzung begehen wollte.
- Misshandlung: Führt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens herbei, drohen ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
- Verletzung: Greift die körperliche Unversehrtheit schwerwiegender an, kann die Strafe von ein bis zu 15 Jahre betragen.
Der entscheidende Unterschied zu Mord liegt im Vorsatz: Hier wollte der Täter primär verletzen, der Tod des Opfers war nicht Ziel, sondern ein fahrlässig einkalkulierter Nebeneffekt.
2.5 Fahrlässige und grob fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung gemäß § 80 StGB wird begangen, wenn jemand durch Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt den Tod eines anderen herbeiführt – häufig im Rahmen von Verkehrsunfällen. Die Strafandrohung beträgt hier bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe.
Im Gegensatz dazu steht die grob fahrlässige Tötung (§ 81 StGB), bei der ein ungewöhnlich sorgfaltswidriges Verhalten – häufig unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln – den Tod verursacht. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
3. Verjährung von Tötungsdelikten
Die Verjährung spielt eine wesentliche Rolle in der Strafverfolgung. Während Mord grundsätzlich nicht verjährt, gelten für andere Tötungsdelikte unterschiedliche Fristen:
- Mord: Verjährt nie. Allerdings wird nach 20 Jahren anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Haftstrafe von 10 bis 20 Jahren verhängt.
- Totschlag und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: Diese Delikte verjähren in der Regel nach 20 Jahren. Liegt die maximale Strafandrohung bei Körperverletzung bei 10 Jahren, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre.
- Fahrlässige Tötung: Hier beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, während sie bei grob fahrlässiger Tötung drei Jahre beträgt.
4. Die Rolle des Vorsatzes – Entscheidender Faktor bei Tötungsdelikten
Der Vorsatz des Täters ist das zentrale Element, das den Unterschied zwischen Mord und anderen Tötungsdelikten ausmacht. Beim Mord steht der Wunsch oder das billigende In-Kauf-Nehmen des Todeseintritts im Mittelpunkt.
Wichtige Aspekte im Detail:
- Absicht und Planung: Mord erfordert, dass der Täter den Tod des Opfers aktiv anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt.
- Bedingter Vorsatz: Auch wenn der Täter den Tod nicht explizit will, kann der Tatbestand erfüllt sein, wenn er den Tod des Opfers für möglich hält und dennoch handelt.
- Emotionale Überreaktion vs. kalkulierte Tötung: Während Totschlag oft in einem affektgesteuerten Moment geschieht, ist Mord meist das Ergebnis einer überlegten Tat oder einer Situation, in der der Täter den Tod bewusst billigend in Kauf nimmt.
Die exakte Ermittlung des Vorsatzes obliegt den Gerichten und ist maßgeblich für die Strafzumessung. Häufig werden Angeklagte zu Unrecht des Mordes oder versuchten Mordes angeklagt, obwohl der eigentliche Vorsatz des Täters weniger schwerwiegend war. Hier kommt die Bedeutung eines erfahrenen Strafverteidigers ins Spiel.
5. Verteidigungsstrategien bei Mordanklagen
Gerade bei Mordanklagen oder dem Vorwurf des versuchten Mordes ist eine kompetente und erfahrene Verteidigung essenziell. Ein erfahrener Strafverteidiger sorgt dafür, dass:
- Die erste Aussage bei der Polizei optimal vorbereitet wird: Eine falsche oder unbedachte Aussage kann den Verlauf des gesamten Verfahrens negativ beeinflussen.
- Die Geschworenen und Schöffen gezielt überzeugt werden: Durch detaillierte Argumentation und juristische Expertise wird der tatsächliche Vorsatz des Täters hinterfragt.
- Die Anklage in einen milderen Deliktsvorwurf umgewandelt werden kann: Wenn nachgewiesen wird, dass kein vollumfänglicher Mordvorsatz vorlag, kann der Angeklagte möglicherweise statt wegen Mord lediglich wegen schwerer Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung verurteilt werden.
Erfahrung aus zahlreichen Verfahren vor Schöffen- und Geschworenengerichten – über mehr als 10 Jahre – ermöglicht es, passgenaue Verteidigungsstrategien zu entwickeln und die Geschworenen von der Unschuld oder der Milderung des Tatvorwurfs zu überzeugen.
6. Praxisbeispiele und typische Vorgehensweisen
Um die Komplexität der Tötungsdelikte zu verdeutlichen, einige typische Szenarien aus der Praxis:
- Mord oder versuchter Mord:
Ein Täter greift in einer Auseinandersetzung mit einem Messer an und verletzt das Opfer schwer. Obwohl der Angreifer nicht explizit den Tod herbeiführen wollte, wird der Tod als billigend in Kauf genommen gewertet. Die Staatsanwaltschaft tendiert dazu, einen Mordversuch anzuklagen, obwohl der tatsächliche Vorsatz umstritten ist. - Totschlag im Affekt:
Ein Ehemann entdeckt im Affekt den Liebhaber seiner Ehefrau und handelt aus purer emotionaler Erregung. Das Gericht könnte in einem solchen Fall von Totschlag ausgehen, da hier die Affekthandlung im Vordergrund steht. - Körperverletzung mit tödlichem Ausgang:
Bei einem handgreiflichen Streit wird ein Schlag so heftig ausgeführt, dass das Opfer infolge der Verletzungen stirbt – ohne dass der Täter den Tod des Opfers als Ziel hatte. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Tod fahrlässig in Kauf genommen wurde oder nicht. - Fahrlässige Tötung:
Im Straßenverkehr führt ein unachtsames Verhalten zu einem tödlichen Unfall. Der Täter hat nicht den Tod herbeiführen wollen, jedoch ist durch seine Sorgfaltswidrigkeit ein tragisches Ereignis entstanden.
7. Fazit: Vorsatz, Verteidigung und Sorgfalt – Der Schlüssel im Mordverfahren
Wie dieser Artikel verdeutlicht, ist der entscheidende Faktor in allen Tötungsdelikten – insbesondere beim Mord – der Vorsatz des Täters. Ob Mord, versuchter Mord, Totschlag, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang oder fahrlässige Tötung – die juristische Bewertung basiert immer auf der Frage, inwieweit der Täter den Tod des Opfers beabsichtigte oder billigend in Kauf nahm.
Ein kompetenter Strafverteidiger ist daher unerlässlich, um:
- Die genaue Prüfung des Tatvorsatzes vor Gericht zu erreichen.
- Die Geschworenen mit fundierten Argumenten von der Unschuld oder der Milderung des Vorwurfs zu überzeugen.
- Den Angeklagten bestmöglich gegen die schwerwiegenden Anklagen zu verteidigen.
Mit mehr als 10 Jahren Erfahrung vor Schöffen- und Geschworenengerichten stehe ich Ihnen zur Seite – von der ersten Aussage bei der Polizei bis hin zur finalen Verhandlung. Gerade in Fällen, in denen dem Angeklagten Mord oder versuchter Mord angelastet wird, sollte niemals ohne anwaltliche Beratung ausgesagt werden. Eine sorgfältige und strategisch geplante Verteidigung kann den Ausschlag für eine milde Strafe oder gar einen Freispruch geben.
Sind Sie mit einer Mordanklage oder dem Vorwurf des versuchten Mordes konfrontiert?
Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – Ihre Rechte und Ihre Zukunft stehen auf dem Spiel. Vertrauen Sie auf langjährige Expertise und eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis in diesem komplexen Rechtsgebiet zu erzielen.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Mord, Totschlag und Körperverletzung mit tödlichen Ausgang: