Grenzemenge Suchtmittel

Welche Strafe droht in Österreich bei Suchtgifthandel?

Grenzmenge Suchmittel Strafen

Der Konsum, aber auch der Handel mit Drogen oder Suchtgift ist ein sehr häufig begangenes Delikt in Österreich. Der Strafrahmen für Suchtgifthandel ist jedoch sehr hoch und können sogar lebenslange Haftstrafen drohen. Wann die Ermittlungsbehörden überhaupt von Suchtgifthandel ausgehen und welche konkreten Strafen drohen, wird im Folgenden Artikel erklärt:

Welche Strafen drohen bei Besitz von Suchtmitteln?

Achtung, grundsätzlich ist jeder Besitz von Suchtmitteln strafbar und gibt es keine Freimenge. Die Staatsanwaltschaft kann allerdings bei einer geringen Menge Suchmitteln für den Eigengebrauch von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktreten. Mehr dazu finden Sie hier.

In § 27 Suchmittelgesetz (SMG) ist der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften geregelt und bestimmt dieser folgendes:

Wer vorschriftswidrig

  • Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
  • Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
  • psilocin-, psilotin– oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Die Strafdrohung für Suchtgifthandel ist jedoch wesentlich höher. Es ist sogar bereits die Vorbereitung von Suchtgifthandel strafbar. Diese beiden Delikte sind in § 28 SMG sowie § 28a SMG geregelt.

Wann gehen die Gerichte von Suchtgifthandel aus?

Die Grenzmenge ist der entscheidende Parameter bei der Bestrafung im Suchtmittelrecht. Ein Überschreiten der Grenzmenge führt zu einer Anwendung der strengeren Strafbestimmungen der §§ 28 und 28a SMG. Der Gesetzgeber nimmt bei der Überschreitung der Grenzmenge an, dass der Täter das Suchtmittel nicht zum eigenen Gebrauch verwenden wollte, sondern um damit zu Handeln (Suchtgifthandel).

Ein Überschreiten der Grenzmengen führ somit dazu, dass anstatt der Strafbestimmungen des § 27 SMG, der nur eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr für den Besitz von Suchtmitteln androht, die Strafbestimmungen des § 28a SMG zur Anwendung kommt, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren oder sogar Lebenslang androht.

Die Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG)

Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde. Was die Grenzmengen sind und wie diese berechnet werden, finden Sie hier.

Mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer diese Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Wer die Straftat nach § 28 Abs 1 SMG jedoch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen.

Was genau gilt als Vorbereitung von Suchtgifthandel? 

§ 28 SMG stellt somit das Befördern, Besitzen oder Erwerben von Suchtgift, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde unter Strafe. Dies wenn das Suchtgift die Grenzmengen des § 28b StGB überschreitet. Die in der Suchtgiftverordnung aufgezählten Suchmittel sind zum Beispiel Haschisch, Ecstasy, Kokain oder Heroin. Zusätzlich ist auch der Anbau von Opium-, Cannabis und Kokastrauchpflanzen zur Gewinnung einer die Werte des § 28b StGB überschreitenden Menge nach § 28 SMG strafbar, wenn dies mit dem Vorsatz geschah, es in Verkehr zu setzen.

Grundsätzlich reicht der bloße Suchtmittelbesitz über der Grenzmenge nicht aus, sondern muss zusätzlich das Suchtmittel „in Verkehr gesetzt“ werden, damit die strengere Strafandrohung zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass Suchtmittel muss einem anderen überlassen oder verkauft werden. Der Gesetzgeber vermutet jedoch bei Überschreiten der Grenzmenge, dass das Suchtmittel hätte in Verkehr gebracht werden sollen (Suchtgifthandel).

Ist der Täter an Suchtmittel gewöhnt und begeht eine der Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sieht § 28 Abs 4 ein milderes Strafmaß vor. Im Fall des Abs. 1 ist die Person dann nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Der Suchtgifthandel (§ 28a SMG)

Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer diese Straftat  gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen dieser Straftat verurteilt worden ist, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer diese Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen dieser Straftat verurteilt worden ist, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.

Wer diese Straftat begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist, ist mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen.

Was genau gilt als Vorbereitung zum Suchtgifthandel und was ist Suchtgifthandel?

Die Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 SMG, stellt das Befördern, Besitzen oder Erwerben von Suchtgift, mit dem Vorsatz es in Verkehr zu setzen, unter Strafe. Dies sofern, die Grenzmenge überschritten wird. Der Suchtgifthandel nach § 28a SMG stellt dagegen die Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder das Anbieten, die Überlassung oder Verschaffung von Suchtgift, welches die Grenzmenge überschreitet unter Strafe.

Was bedeutet Gewerbsmäßigkeit?

Unter Gewerbsmäßigkeit versteht man die Wiederholung der Straftat mit der Absicht dadurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu erzielen. Vollkommen geringfügige Nebeneinkommen oder nur auf kurze Zeit angelegte Zusatzverdienste genügen für eine Gewerbsmäßigkeit nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Betrag von monatlich mehr als € 400,00 notwendig.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich über längere Zeit Suchtmittel verkaufe, die unter der Grenzmenge liegen?

Wenn eine Person über Jahre hinweg Suchmittel verkauft, die unter der Grenzmenge liegen, jedoch insgesamt alle Verkäufe über die Grenzmenge hinausgehen, stellt sich die Frage, wie der Verkäufer zu bestrafen ist. Sind die Verkäufe zu addieren oder ist jeder Verkauf ein einzelnes Delikt. Der Oberste Gerichtshof hat dazu folgendes entschieden:

Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten mit umfasst, fällt diesem das Verbrechen nach § 28 Abs  2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Deliktes wird nicht benötigt (RS0112225).

Das bedeutet also, es kommt auf den Vorsatz des Täters an. Hat der Täter von Beginn an den Vorsatz, Suchtmittel in einem Umfang zu verkaufen, dass die Grenzmenge überschreitet, ist er nach § 28a SMG zu bestrafen und nicht nach § 27 SMG. Dies auch dann, wenn jeder einzelne Verkauf von Suchtmittel unter der Grenzmenge lag. Wird ein solcher Täterwille jedoch nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG begründen (OGH 13Os131/02).

Wann droht mir Untersuchungshaft?

Aufgrund der hohen Strafen, welche für Suchtgifthandel drohen, wird in der Praxis bei solchen Delikten  sehr schnell Untersuchungshaft verhängt.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte werde die gleiche Tat erneut begehen (Tatbegehungsgefahr). Ebenso, wenn die Gefahr besteht der Beschuldigte werde flüchten (Fluchtgefahr) oder er werde Beweise vernichten oder Zeugen beeinflussen (Verdunkelungsgefahr).

Weitere Hinweise, was zu tun ist, wenn das Gericht Untersuchungshaft verhängt, finden Sie hier.

Was tun, wenn größere Mengen an Suchtmitteln bei mir gefunden werden?

Beschuldigte haben das Recht zu schweigen, machen Sie davon Gebrauch. Bevor Sie mit der Polizei sprechen, reden Sie mit mir als Ihrem Verteidiger in Strafsachen. Ich bin bereits seit 10 Jahren im Suchtmittelrecht tätig und daher Experte darin und kann Ihnen die bestmögliche Verteidigung zur Wahrung Ihre Rechte bieten. Gerade bei der Berechnung der Grenzwerte unterlaufen den Strafverfolgungsbehörden immer wieder Fehler. Wenn dies zu Lasten des Angeklagten passiert, können 0,1 Gramm einen Unterschied von mehreren Jahren Freiheitsstrafe machen. Zudem erlebe ich auch häufig, dass Beschuldigte mehr zugeben, als die Ermittlungsbehörden überhaupt nachweisen können. Auch kann die Führerscheinbehörde die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wenn man freiwillig zugibt, jedes Wochenende einen „Joint“ zu rauchen.

Deswegen verweigern Sie die Aussage, bis Sie mit mir als Ihrem Strafverteidiger und Experten im Suchtmittelrecht gesprochen haben.

Stand: Juli 2023

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier .

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für Suchtmittelrecht:

§ 27 SMG, § 28 SMG, § 28aSMG

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