
Welche Strafe droht in Österreich bei Suchtgifthandel?
Der Konsum und insbesondere der Suchtgifthandel zählen in Österreich zu den häufigsten Delikten im Suchtmittelrecht. Der Strafrahmen für Suchtgifthandel ist jedoch sehr hoch und können sogar lebenslange Haftstrafen drohen. Dieser Artikel erläutert, wann die Ermittlungsbehörden von Suchtgifthandel ausgehen, welche Strafen drohen und was Betroffene beachten sollten.
Welche Strafen drohen bei Besitz von Suchtmitteln?
In Österreich ist jeder Besitz von Suchtmitteln grundsätzlich strafbar, unabhängig von der Menge. Anders als in manchen Ländern gibt es keine Freimengenregelung. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft bei Besitz einer geringen Menge Suchtgift zum Eigengebrauch gemäß § 27 SMG unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktreten. Mehr dazu finden Sie hier.
In § 27 Suchmittelgesetz (SMG) ist der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften geregelt und bestimmt dieser folgendes:
Wer vorschriftswidrig
- Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
- Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
- psilocin-, psilotin– oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wann gehen die Gerichte von Suchtgifthandel aus?
Suchtgifthandel ist in den strengeren Bestimmungen der §§ 28 und 28a SMG geregelt. Die entscheidende Rolle spielt dabei die Grenzmenge. Überschreitet der Täter die Grenzmenge, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Suchtmittel nicht für den Eigengebrauch bestimmt war, sondern für den Handel (Suchtgifthandel).
Ein Überschreiten der Grenzmengen führ somit dazu, dass anstatt der Strafbestimmungen des § 27 SMG, der nur eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr für den Besitz von Suchtmitteln androht, die Strafbestimmungen des § 28a SMG zur Anwendung kommt, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren oder sogar Lebenslang androht.
Die Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG)
Bereits die Vorbereitungshandlungen zum Suchtgifthandel stehen unter Strafe, wenn der Täter Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde,
Strafrahmen für Vorbereitungshandlungen:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Bis zu fünf Jahren, wenn die große Menge, (das 15 Fache der Grenzmenge) überschritten wird.
- Von einem bis zu zehn Jahren, wenn die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird.
Auch wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen (zb :Hanfplantage) zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde ist mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen. Was die Grenzmengen sind und wie diese berechnet werden, finden Sie hier.
Was genau gilt als Vorbereitung von Suchtgifthandel?
Grundsätzlich reicht der bloße Suchtmittelbesitz über der Grenzmenge nicht aus, sondern muss zusätzlich das Suchtmittel „in Verkehr gesetzt“ werden, damit die strengere Strafandrohung zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass Suchtmittel muss einem anderen überlassen oder verkauft werden. Der Gesetzgeber vermutet jedoch bei Überschreiten der Grenzmenge, dass das Suchtmittel hätte in Verkehr gebracht werden sollen (Suchtgifthandel).
Ist der Täter an Suchtmittel gewöhnt und begeht eine der Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sieht § 28 Abs 4 ein milderes Strafmaß vor. Im Fall des Abs. 1 ist die Person dann nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Der Suchtgifthandel (§ 28a SMG)
Der eigentliche Suchtgifthandel umfasst das Erzeugen, Einführen, Ausführen oder oder einem anderen anbieten, überlassen oder verschaffen, von Suchtgift in einer Menge, die die Grenzwerte überschreitet.
Strafrahmen bei Suchtgifthandel:
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei einfachen überschreiten der Grenzmenge.
- Ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn:
- der Täter gewerbsmäßig handelt,
- er bereits wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde oder
- die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht
- die Grenzmenge um das 15-Fache überschritten wurde.
- Ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn:
- die als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und bereits wegen dieser Straftat verurteilt wurde,
- als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
- die Grenzmenge um das 25-Fache überschreitet.
- Zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe:
- Wer diese Straftat begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
Was genau gilt als Vorbereitung zum Suchtgifthandel und was ist Suchtgifthandel?
Die Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 SMG, stellt das Befördern, Besitzen oder Erwerben von Suchtgift, mit dem Vorsatz es in Verkehr zu setzen, unter Strafe. Dies sofern, die Grenzmenge überschritten wird. Der Suchtgifthandel nach § 28a SMG stellt dagegen die Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder das Anbieten, die Überlassung oder Verschaffung von Suchtgift, welches die Grenzmenge überschreitet unter Strafe.
Was bedeutet Gewerbsmäßigkeit?
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Straftat wiederholt mit der Absicht begangen wird, ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Gemäß § 70 Abs 2 StGB ist ein Einkommen von mehr als € 400 Euro monatlich erforderlich, um Gewerbsmäßigkeit anzunehmen.
Wie ist die Rechtslage, wenn ich über längere Zeit Suchtmittel verkaufe, die unter der Grenzmenge liegen?
Wenn Suchtgift in mehreren Teilmengen verkauft wird, die jeweils unter der Grenzmenge liegen, können diese Verkäufe summiert werden. Entscheidend ist, ob der Täter bereits zu Beginn den Vorsatz hatte, die Grenzmenge durch wiederholte Verkäufe zu überschreiten (RIS Justiz RS0112225). Wird ein solcher Täterwille jedoch nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG begründen (OGH 13Os131/02).
Wann droht mir Untersuchungshaft?
Aufgrund der hohen Strafandrohungen bei Suchtgifthandel wird in der Praxis häufig Untersuchungshaft verhängt. Diese kann bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr angeordnet werden. Weitere Hinweise, was zu tun ist, wenn das Gericht Untersuchungshaft verhängt, finden Sie hier.
Was tun, wenn größere Mengen an Suchtmitteln bei mir gefunden werden?
Wenn bei Ihnen größere Mengen Suchtgift gefunden werden, ist es essenziell, Ihre Rechte zu kennen und sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu holen:
- Recht auf Aussageverweigerung: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
- Kontaktieren Sie einen Anwalt: Ohne juristische Beratung sollten Sie keine Angaben machen.
- Fehler bei der Grenzwertberechnung prüfen: Bei der Berechnung der Grenzwerte können Fehler passieren, die über mehrere Jahre Haft entscheiden können.
- Keine unbedachten Aussagen: Beschuldigte neigen dazu, mehr zuzugeben, als tatsächlich bewiesen werden kann.
Fazit: Suchtgifthandel in Österreich
Der Suchtgifthandel ist eines der schwerwiegendsten Delikte im Suchtmittelrecht und wird mit hohen Strafen bedroht. Bereits der Besitz von Suchtmitteln über der Grenzmenge kann als Vorbereitungshandlung für den Handel ausgelegt werden.
Betroffene sollten unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt im Suchtmittelrecht hinzuziehen, um ihre Rechte zu wahren und eine mögliche Strafminderung zu erreichen. Gerade bei komplexen Berechnungen der Grenzmengen oder im Falle von Verstößen gegen Verfahrensregeln kann dies entscheidend sein.
Auch kann die Führerscheinbehörde die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wenn man freiwillig zugibt, jedes Wochenende einen „Joint“ zu rauchen.
Deswegen verweigern Sie die Aussage, bis Sie mit mir als Ihrem Strafverteidiger und Experten im Suchtmittelrecht gesprochen haben.
Stand: Juli 2023
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier .
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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