Welche Strafe droht in Österreich bei Diebstahl?

Diebstahl ist einer der häufigsten Delikte, die in Österreich begangen werden. Das österreichische Strafrecht unterscheidet zwischen einfachem und schwerem Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und räuberischem Diebstahl. Im Folgenden werden die einzelnen Delikte erklärt und welche Strafe jeweils droht.

Wann liegt ein Diebstahl gemäß § 127 StGB vor?

Das österreichische Strafgesetzbuch bestimmt, dass wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.

Was ist eine fremde bewegliche Sache?

Wie aus dem Gesetz hervorgeht muss die Sache beweglich und fremd sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht (Ris – Justiz, RS0093664). Wenn eine Sache allerdings im Miteigentum des Täters steht, ist sie trotzdem fremd und kann daher gestohlen werden.

An eigenen Sachen oder an herrenlosen Sachen kann kein Diebstahl begangen werden. Dies gilt auch für völlig wertlose Sachen, weil der Täter keinen Bereicherungsvorsatz mehr haben kann (Ris-Justiz, RS0093635). Hat die Sache jedoch nur einen geringen Wert, kann sie nach ständiger Rechtsprechung trotzdem gestohlen werden.

Beweglich im strafrechtlichen Sinn sind alle Sachen die bewegt oder beweglich gemacht werden können. So kann auch ein eingebauter Tresor aus der Mauer gerissen und mitgenommen werden.

Was ist der Bereicherungsvorsatz und wann ist die Sache wegegenommen? 

Bei einem Diebstahl muss bei dem Täter der Wille vorhanden sein, sich unrechtmäßig zu bereichern. Nimmt daher jemand in einer Garderobe irrtümlich einen fremden Mantel mit, weil er glaubt es sei der eigene, fehlt es am Vorsatz zum Diebstahl. Diese Person macht sich dann nicht strafbar. Bemerkt die Person jedoch am nächsten Tag, dass der Mantel ihr nicht gehört und behält sie den Mantel trotzdem, begeht sie das Delikt der Unterschlagung gem. § 134 StGB. Auch wenn der Täter, den Gegenstand nur kurz benutzen will und ihn dann wieder zurückgeben will, begeht er keinen Diebstahl. Wenn der Nachbar sich zum Beispiel den Rasenmäher oder das Fahrrad ausleiht, ohne den Eigentümer um Erlaubnis zu fragen, dann liegt ebenfalls kein Diebstahl vor.

Eine Sache Wegnehmen bedeutet den Gewahrsam des Eigentümers an der Sache zu brechen und eigenen Gewahrsam daran zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Sache im Sinne des § 127 StGB erst dann „weggenommen“ (und damit der Diebstahl vollendet), sobald der Täter durch die Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt hat und der bisherige Gewahrsaminhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen (Ris – Justiz, RS0090659).

Der Diebstahl bei kleineren Sachen ist grundsätzlich bereits mit dem Einstecken in eine Tasche, bei größeren Sachen mit dem Entfernen vom Tatort vollendet (Ris – Justiz, RS0090659).

Ladendiebstahl:

Bei einem Ladendiebstahl von elektronisch gesicherten Waren, ist der Diebstahl erst dann vollendet, wenn der Täter das Geschäft verlassen hat (Ris – Justiz, RS0090718). Dies gilt auch für große Gegenstände, die nicht mehr eingesteckt werden können. Wurde der Täter vom Personal des Geschäftes oder einem Detektiv beim Ladendiebstahl beobachtet und anschließend im Geschäft oder nach dem Ausgang noch aufgehalten, liegt nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nur ein versuchter Diebstahl vor. Dies aufgrund dessen, da die Sachwegnahme laut Rechtsprechung noch nicht gelungen ist und der Eigentümer die Herrschaft über die Sache durch den Dieb noch verhindern konnte (RS0090680).

Wann liegt eine Entwendung gemäß § 141 StGB Entwendung vor?

Wer sich aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes zueignet, ist nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. Eine Sache von geringen Wert, wird nach der Rechtsprechung bei einem Wert von unter € 100,00 angenommen.

Wann liegt ein schwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB vor? 

Ein schwerer Diebstahl liegt vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache den Betrag von € 5.000,00 übersteigt, dann beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahre. Ebenso, wenn es sich um einen Diebstahl während einer Feuersbrunst, Überschwemmung, von einem hilflosen Opfer oder wenn es sich um eine Sache aus einem der Religionsübung dienenden Raum oder eine Sache von anerkanntem wissenschaftlichen, volkskundlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Wert oder einen Bestandteil der kritischen Infrastruktur handelt.

Übersteigt der Wert der gestohlenen Sache den Betrag von € 300.000,00, liegt der Strafrahmen bei bis zu zehn Jahren.

Was ist ein Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 StGB?

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er in Gebäude, Transportmittel, in einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einsteigt oder einbricht. Auch wer mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt, macht sich wegen Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB strafbar.

Wer einen Diebstahl begeht indem er ein Behältnis, eine Sperrvorrichtung aufbricht oder eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt, ist ebenfalls nach § 129 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht indem er in eine Wohnstätte einbricht oder der Täter oder sein Mittäter beim Diebstahl bewaffnet waren.

Das bedeutet also, wenn ich bloß in eine Fabrikhalle einbreche, droht mir lediglich eine Strafe von bis zu drei Jahren. Breche ich allerdings in ein Wohnhaus oder Wohnung ein, droht mir eine Strafe von bis zu fünf Jahren. Dieser Unterschied, wird damit begründet, dass ein Einbruch in eine Wohnstätte für die Opfer viel belastender ist.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung:

Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt dann vor, wenn der Täter durch eine wiederholende Tat die Absicht hat, eine fortlaufende Einnahme zu erzielen. Dies wird gemäß § 70 StGB dann angenommen, wenn der Täter für mindestens zwei Taten verurteilt wurde oder geplant hat und er ein Einkommen von über € 400,00 monatlich erzielen wollte oder erzielt hat.

Unter einer kriminellen Vereinigung versteht man einen auf längere Zeit ausgerichteten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit dem Ziel, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung fortgesetzt bestimmte Delikte ausgeführt werden.

Wer auf diese Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Einbruchsdiebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Wer jedoch auf diese Weise einen bewaffneten Einbruchsdiebstahl oder Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Wann liegt ein räuberischer Diebstahl gemäß § 131 StGB vor?

Wenn der auf frischer Tat ertappte Dieb Gewalt anwendet oder jemanden bedroht, um die gestohlene Sache zu behalten, ist er mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Fazit:

In der Praxis werden die Täter schnell wegen schwerem Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder räuberischem Diebstahl verfolgt, obwohl das Delikt überhaupt nicht erfüllt ist. Die Unterscheidung der Delikte, ist nicht immer eindeutig und oft schwierig. Die Staatsanwaltschaften klagen, dann in der Praxis gerne das Delikt mit der höchsten Strafandrohung an.

Es braucht daher eine genaue Vorbereitung durch mich als Ihren Strafverteidiger. Durch gründliche Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und Analyse der Zeugenaussagen und Beweise kann ich Widersprüche finden. Diese Widersprüche können Sie entlasten und Ihre Unschuld beweisen und Sie so vor einer ungerechten Strafe schützen.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafen bei Diebstahl:

§ 127-131 StGB

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