Welche Strafen drohen bei Autotuning
Gerade in der Coronakrise fanden in letzter Zeit wieder zahlreiche Autotuning Treffen in Österreich und Wien statt. Bei diesen Tuning-Treffen war auch meistens die Polizei vor Ort und verteilte fleißig Verwaltungsstrafen oder nahm gleich die Kennzeichen ab. Dies häufig wegen unerlaubten baulichen Änderungen am Fahrzeug.
Welche Rechtsfolgen drohen eigentlich bei Autotuning ohne notwendige Genehmigungen?
In Österreich darf jedes Fahrzeug grundsätzlich nur nach einer behördlichen Registrierung/Zulassung im Straßenverkehr verwendet werden. Die Registrierung erfolgt bei einer vom Gesetzgeber ermächtigten Zulassungsstelle und wird dort für das Fahrzeug ein Fahrzeug-Genehmigungsdokument ausgestellt. Dies ist dann die Betriebsgenehmigung.
Gemäß § 33 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), müssen grundsätzlich sämtliche Änderungen an einem Fahrzeug (bis auf wenige Ausnahmen) dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt und ins Genehmigungsdokument (Typenschein- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) eingetragen werden. Dies gilt nach § 5 KFG insbesondere für Teile und Ausrüstungsgegenstände, welche für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind. Diese Teile und Ausrüstungsgegenstände sind in § 2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) genau aufgezählt.
Darunter fällt beispielsweise die Tieferlegung des Fahrwerks, das Chiptuning, welches die Motorleistung um mehr als 5 % erhöht oder der Einbau eines Sportluftfilters. Der Einbau eines Sportauspuffs oder das Anbringen von zusätzlichen Spoilern oder Folien auf den Lichtern am Fahrzeug, fallen ebenfalls unter die Genehmigungspflicht. Auch Felgen, die nicht vom Hersteller namentlich im Typenschein angeführt sind, sind genehmigungspflichtig. Ebenso ist das beliebte Emblem-Clearing verboten, weil am Fahrzeug der Name des Herstellers und die Fahrgestellnummer erkennbar sein müssen. Nicht anzeigepflichtig ist beispielsweise der Einbau einer Standheizung im Fahrzeug.
Besonders zu beachten ist, dass gemäß § 4 Abs. 2 KFG durch den sachgemäßen Betrieb von Kraftfahrzeugen weder Gefahren für Personen noch Beschädigungen der Straße noch übermäßiger Lärm, Rauch oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen dürfen. Darauf ist beispielsweise beim Einbau einer Abgasanlage (Sportauspuff) oder eines Luftfilters besonders zu achten. Wird durch die Abgasanlage übermäßiger Lärm erzeugt und wurde keine Genehmigung für diese eingeholt, werden übrigens gleich zwei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet. Ein Verfahren, weil keine Genehmigung eingeholt wurde und ein Verfahren, weil die Anlage mehr Lärm oder Rauch erzeugt.
Strafen und Erlöschen der Betriebsgenehmigung bei Autotuning:
Änderungen am Fahrzeug, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, müssen Sie jedenfalls dem zuständigen Landeshauptmann anzeigen und gegebenenfalls eine Einzelgenehmigung einholen. Unterlassen Sie diese Anzeige, erlischt die Betriebsgenehmigung für Ihr Fahrzeug und ist die weitere Verwendung nicht mehr zulässig.
Der Zulassungsbesitzer hat gemäß § 103 KFG dafür Sorge zu tragen, dass sein Fahrzeug den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, hat sich aber auch der Lenker gemäß § 102 KFG davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug etwas verändern oder umbauen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und diese Änderungen genehmigen zu lassen, droht Ihnen gemäß § 134 KFG eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 10.000,00 oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen. Diese Strafe kann für jede Veränderung sowohl über den Zulassungsbesitzer als auch zusätzlich über den Fahrzeuglenker verhängt werden.
Wurden Sie wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal von der Behörde bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen über Sie verhängt werden. Wurden Sie wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal von der Behörde bestraft, so kann die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander über Sie verhängt werden.
Wann können bei Autotuning die Kennzeichen von der Polizei sofort abgenommen werden?
Die Polizei ist nach § 58 Abs. 1 KFG berechtigt, ein Fahrzeug sowie seine Teile an Ort und Stelle auf den technischen Zustand und die Verkehrstauglichkeit zu überprüfen. Ergibt sich bei dieser Überprüfung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges, so ist sie nach § 57 Abs. 8 KFG berechtigt, den Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Danach dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr bewegen. Dagegen gibt es das Rechtmittel der Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht.
Mit 14.05.2022 ist eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 in Kraft getreten und kann die Polizei gemäß § 58 Abs 2 KFG, den Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nunmehr sofort abnehmen. Dies, wenn aufgrund nicht genehmigten Änderungen am Fahrzeug, oder auf Grund schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und Gefahr in Verzug ist. Dazu gehören insbesondere Änderungen mit denen gezielt Fehlzündungen erzeugen werden, die Explosionsgeräusche oder Flammen aus dem Endschalldämpfer zur Folge haben. Hierfür reicht die Wahrnehmung des Polizisten aus.
Bei gefährlichem Verhalten, wie enormen Anfahrbeschleunigungen, Abbremsen oder Schleudern, Kreisen lassen des Fahrzeugs um die eigene Achse oder Driften können künftig gemäß § 102 Abs 3c KFG Maßnahmen zur Unterbrechung der Fahrt für bis zu 72 Stunden gesetzt werden, wenn eine Wiederholung nicht ausgeschlossen ist. Das betrifft etwa die Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder der Kennzeichentafeln oder das Anlegen von technischen Sperren. Dazu reicht wiederum die Wahrnehmung des Sicherheitsorgans aus. Zusätzlich droht für derartige Verstöße gemäß § 134 Abs 3 KFG eine Geldstrafe von mindestens € 300,00 und bis zu € 10.000,00. Im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen.
Regress der Versicherung bei nicht genehmigten Änderungen am Fahrzeug:
Sofern ein Fahrzeug mit veränderten und nicht genehmigten Teilen in einen Verkehrsunfall verwickelt ist und sich herausstellt, dass die nicht genehmigten Veränderungen ursächlich für den Verkehrsunfall waren, kann die Haftpflichtversicherung bis zu € 11.000,00 Regress vom Lenker fordern. Sämtliche weiteren Versicherungen, wie die Vollkaskoversicherung, können bei Autotuning zur Gänze die Leistung verweigern. Zusätzlich kann auch die Garantie des Herstellers erlöschen.
Ich habe eine Strafverfügung erhalten, was soll ich tun?
Wie Sie sehen, kann Autotuning, also das Nichtanzeigen bzw die fehlende Einzelgenehmigung von Änderungen am Fahrzeug erhebliche finanzielle Folgen haben. Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug etwas verändern oder einbauen wollen, sollten Sie vorher mit der Werkstatt die Zulässigkeit klären und die Umbauarbeiten genehmigen lassen. Zudem sind Sie auch verpflichtet, sämtliche Einzelgenehmigungen stets im Fahrzeug mitzuführen.
Sofern Sie eine Strafverfügung von der Behörde erhalten haben, sollten Sie sofort Rücksprache mit uns als Ihrem Rechtsanwalt halten. Wir können dann prüfen, ob die Strafverfügung überhaupt rechtmäßig ist. Wir erleben beispielsweise, dass die Behörde mehrere Verwaltungsstrafen wegen dem gleichen Verstoß verhängt, was rechtswidrig ist. Manchmal werden auch Verstöße, wie übermäßiger Lärm oder Rauch angelastet, obwohl es keine Beweise dafür gibt. Auch ist eine Verwaltungsstrafe gegen den Lenker unzulässig, wenn er von den Veränderungen am Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer nichts wusste und ihm diese auch nicht auffallen konnten.
Was kann ein Rechtsanwalt für mich tun?
Wir können daher durch das Erheben eines Einspruches die Aufhebung der Strafverfügung erreichen oder zumindest eine erhebliche Reduzierung der Strafe. Gemäß § 19 VStG sind nämlich auch im Verwaltungsstrafverfahren die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen und die Strafe dementsprechend zu bemessen. Oft halten sich Behörden jedoch nicht daran und verhängen zu hohe Strafen. Diese Strafe kann allerdings von einem Richter, nach einer Beschwerde, reduziert werden. Sollte die Versicherung sich zudem auf Leistungsfreiheit berufen, können wir prüfen, ob dies gerechtfertigt ist oder die Versicherung doch leistungspflichtig ist. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben, trägt diese in der Regel die gesamten Kosten unseres Einschreitens.
Stand: März 2022
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Dieser Artikel stellt lediglich eine kurze Übersicht dar und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben sollten, können Sie uns jederzeit gerne während unseren Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at
Rechtsgrundlagen:
Kraftfahrgesetz 1967, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967